Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2395.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1843. betreffend die Vermehrnng 
der Steigungssätze für die Gewerbesteuer-Veranlagung. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M. genehmige Ich, 
daß die Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen steuerpflichtigen Gewerbsklassen, 
vom Anfange des nächsten Jahres an, nicht bloß in den uncer Nr. 12. lit. A. 
bis E. und lit. II. der Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820. 
vorgeschriebenen Steigungssätzen von 2, 4, 6, 8, 12, 18, 24, 30, 36, 48 Tha- 
lern und demnächst um jedesmal 12 Thaler wachsend, sondern außerdem auch 
in Jahresbeträdgen von 10, 14, 16, 20, 28, 32, 42, 54 und 66 Thalern, und 
erst von dem Satze von 72 Thalern ab, um jedesmal 12 Thaler wachsend, ver- 
anlagt werden kann, wobei jedoch die in der erwähnten Beilage zu dem Ge- 
werbesteuergesetze vorgeschriebenen niedrigsten Steuersätze festzuhalten sind. 
Vorstehende Bestimmungen sind auch auf die, von den Bäckern und 
Schlächtern in Orten der ersten und zweiten Gewerbesteuer-Abtheilung, sowie 
auf die, für die Brauerei zu entrichtende Gewerbesteuer, Anwendung. 
Dieser Erlat ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 24. November 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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