Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Eine Ausnahme von dieser Regel findet nur in Ansehung derjenigen 
Mahnzettel statt, deren Annahme verweigert wird, oder wegen Abwesenheit der 
vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann. Der Erekutor muß diese 
Mahnzettel dem Ortsvorstande übergeben, und der letztere über deren Empfang 
in dem Restenverzeichnisse quittiren, demnächst aber für die Zustellung derselben 
an den Schuldner ungesckumt sorgen. Die achttägige Frist wird in diesem Falle 
von dem Tage gerechnet, an welchem der Ortsvorstand die Mahnzettel in Em- 
pfang genommen hat. 
5S. 10. 
* Nach Ablauf der achttaͤgigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver- 
mider bliebenen Rückstände an Abgaben und Mahngebühren, die gesetzlichen Zwangs- 
W mittel anzuwenden. Diese sind: 
a) die Pfaͤndung, 
b) die Beschlagnahme der Fruͤchte auf dem Halme, 
e) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen, 
d) die Subhastation. 
Die Subhastation der Grundstuͤcke des Schuldners darf nur in dem 
Falle, wenn auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden. 
Die Anwendung der uͤbrigen Zwangsmittel ist gleichzeitig zulaͤssig, in der 
Regel muß jedoch zunaͤchst die Pfaͤndung und noͤthigenfalls die Beschlagnahme 
der Fruͤchte auf dem Halme vorgenommen werden. 
S. 1I. 
Pländung. Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von dem Kassenbeamten 
ausgefertigten Pfändungsbefehls vorgenommen werden. Kraft desselben ist der 
Erxekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen pfandbaren beweg- 
lichen Sachen, imgleichen die Früchte auf den von dem Schuldner benutzten 
Grundstücken in Beschlag zu nehmen. 
8. 12. 
Von der Pfaͤndung sind ausgeschlossen: 
a) die fuͤr den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kin- 
der und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungs- 
stuͤcke und Leibwaͤsche, so wie das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus- 
und Kuͤchengeraͤth: 
b) eine Milchkuh, oder in deren Ermangelung zwei Ziegen nebst dem zum 
Unterhalt und zur Streu der freizulassenden Thiere erforderlichen Fut- 
ter und Stroh fuͤr einen Monat; 
c) der einmonatliche Bedarf an Brod, Getraide, Mehl und anderen noth- 
wendigen Lebensbedürfnissen für den Schuldner und seine Samile 
ein
	        
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