Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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a) wenn der Schuldner zu der Zeitc, da die Pfaändung vorgenommen 
werden soll, sich enrfernt hae, 
b) wenn den Anordnungen des Erekutors wegen Oeffnung der Woh- 
nungsrdume 2c. keine Folge gegeben, oder ihm thätlicher Widerstand 
geleistet wird. 
In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigen- 
falls mit Gewalt vorgenommen werden. Ist der Widerstand auch auf diesem 
Wege nicht zu beseitigen, so muß der Exekutor davon der Behörde, in deren 
Auftrage er handelte, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der 
dem Exekutror zu gewährenden Hülfe nach den hierüber bestehenden Gesetzen 
veranlassen. 
S. 17. 
Abgepfändete baare Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere 
müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst befindet, von dem Exekutor in 
Gegenwart des Schuldners, oder der bei der Pfändung zugezogenen Personen 
verpackt und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördert oder dem 
Orksvorstande, der zur Annahme und weitern Beförderung verpflichter ist, über- 
geben werden. 
Andere Gegenstände sind bis zu deren Wersteigerung dem Schuldner 
gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Ver- 
weisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung zu belassen. 
Mur bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen 
einem zahlungsfdhigen Gemeinemitgliede oder dem Ortsvorstande zur Aufbe= 
wahrung zu übergeben. 
Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht möglich ißt, 
nach startgefundener Pfändung in der Wohnung des Schuldners belassen, so 
sind solche, soweit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fernere Be- 
nutzung Seitens des Schuldners durch Werschließung und Versiegelung sicher 
zu stellen. 
S. 18. 
Ueber den Hergang bei der PfI#ändung muß der Exekutor an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unterschreiben, 
sondern auch von dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der 
Pfändung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der 
fehlenden Unterschriften vermerken. 
Der Exekutor muß zugleich dem Schuldner nochmals zur Zahlung der 
Rückstände mit dem Bedeuten aufsordern, daß, wenn solche nicht geleistet wer- 
den sollte, an dem von ihm sofort zu bestimmenden Tage zum Perkaufe der 
Mandstücke geschritten werden würde. 
(Nr. 2296.) Dem
	        
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