Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Dem Schuldner, sowie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen etwa 
in Verwahrung gegeben sind, ist von dem Erekutor sofort eine Abschrift des 
Pfändungsprotokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in diesem zu 
bemerken. 
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei 
dem Schuldner keine pfändbare Gegenstände vorgefunden sind. 
5. 19. 
Handlungen, durch welche eine im Verwaltungswege bewirkte Pfändung 
beweglicher Sachen vereitelt wird, sollen eben so bestraft werden, wie diesenigen, 
durch welche eine gerichtliche Pfändung vereitelt wird. 
5S. 20. 
W0 Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung an zu rechnen- 
den vierzehntägigen Frist ist, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt, und keine 
Eigenthumsansprüche Dritter rechtzeitig angemeldet und bescheinigt worden sind, 
der öffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen von dem Erhebungsbeamten 
durch eine unter das Pfandungsprotokoll zu sebende schriftliche Verfügung an 
dem in dem Protokolle schon bestimmten Termine anzuordnen. Die Anordnung 
eines frühern Verkaufstermins ist auch ohne Einwilligung des Schuldners zu- 
ldssig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder 
in der Behaufung des Schuldners wegen dessen Unzuverldssigkeic nicht belassen, 
anderweitig aber nur gegen unverhältnißmäßig hohe Kosten untergebracht wer- 
den können. 
#S. 21. 
Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Eigenthums- 
Ansprüche machen, müssen diese, ohne Unterschied, ob sie bei der Pfändung an- 
gemeldet worden sind oder nicht, binnen acht Tagen nach Bekanntmachung des 
Verkaufstermins bei der Behörde, von welcher die Pfändung angeordnet wor- 
den, unter Vorlegung oder Angabe der Titel, worauf sie sich gründen, nach- 
weisen, widrigenfalls der Verkauf der Sachen erfolgt. 
Bei rechtzeitiger Anmeldung der Eigenthumsansprüche ist nach Befinden 
der Umstände die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der angebliche 
Eigenthümer durch eine schriftliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen. 
In dem letztern Falle muß die Anmeldung der Klage drei Wochen nach der 
Zustellung der Verfügung nachgewiesen werden, widrigenfalls mit dem Verkauf 
der Sachen vorgeschricten wird. 
5. 22. 
Wird gegen eine, nach gegenwärtiger Verordnung eingeleitete Mobiliar= 
Exeku-
	        
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