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a) Die Geböhrenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgaben-
reste und rückständigen Kosten bestimmt, auf welche die betreffende
Verfügung lautet.
b) Nach dem Beginnen eines Exekutionsaktes müssen, sofern in dem Ta-
rise selbst nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt
werden, wenn gleich derselbe wegen inzwischen eingetretener Zahlung,
Ausstandsbewilligung oder aus anderen Gründen nicht zur Ausfüh=
rung gekommen ist.
c) Die Exekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exe-
kutionsakte in derselben Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat,
von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die Kosten für
die öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfändeten
Sachen werden sedoch, wenn mehrere Massen zusammen genommen
worden, nur einmal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die
dabei betheiligten Schuldner nach Verhäleniß des aus jeder Masse
gewonnenen Erlöses vertheilt.
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baarer Auslagen,
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der
das Zwangsverfahren betreibende Kassenbeamte auf den Werch der
Gegenstände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden
Umstände billige Rücksicht nehmen.
5. 38.
Die Gebühren des Exekutors und alle andere Erekutionskosten werden
von dem das Perfahren betreibenden Kassenbeamten aus den durch den Wer-
kauf der verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt. Bei
Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des
Erekutors berichtigt, die übrigen Erekutionskosten aber, soweit sie nicht gedeckt
werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Conds übernommen oder von der-
senigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution State gefunden hat.
8. 39.
Alle bisherige Vorschriften uͤber Gegenstaͤnde dieser Verordnung werden
hierdurch aufgehoben.
S. 40.
Die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Anord=
nungen haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu erlassen.
Urkund-