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(Nr. 2397.) Verordnung wegen der bürgerlichen Rechte und Verpflichtungen bescholtener
Personen in den mit einer der beiden Städteordnungen beliehenen Städten.
Vom 24. November 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Herstellung gleichmäßiger Grundsätze in Betreff der bürgerlichen
Rechte und Verpflichtungen bescholtener Personen in den mit einer der beiden
Scädteordnungen beliehenen Städten Unserer Monarchie, nach Anhörung Un-
serer getreuen Stände und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was
folgt:
S. 1.
Die Bestimmung Unserer Verordnung vom 18. Dezember 1841. in
Betreff der bürgerlichen Rechte und Verpflichtungen bescholtener Personen in den
mit der Städteordnung vom 19. November 1808. beliehenen Städten der
Provinz Preußen (Gesetzsammlung von 1842. S. 30.) sollen fortan in allen
Städten zur Anwendung kommen, in welchen die gedachte Städteordnung ein-
geführt ist.
5S. 2.
In den mit der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831. belie-
henen Städten, in denen nach §. 13. der gedachten Ordnung für Ertheilung
des Bürgerrechts Gebühren erhoben werden, sollen diejenigen Personen, welche
im Fall der Unbescholtenheit nach s. 15. sener Ordnung zur Gewinnung des
Bürgerrechts verpflichtet seyn würden, und dazu nur ihrer Bescholtenheit wegen
unfähig sind, eine dem Betrag der Bürgerrechtsgelder gleichkommende Abgabe
an die Kämmereikasse entrichten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben.
Eichborn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
(Nr. 2298.)