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(Nr. 2398.) Berordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 25. Januar 1823.
wegen streitig gewordener Auslegung von Staatsverträgen. Vom 24. No-
vember 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gotes Gnaden, König von
Hreußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Die Verordnung wegen streitig gewordener Auslegung von Staatsver-
trägen vom 25. Januar 1823. (Gesetzsammlung Seite 19.) wird aufgehoben.
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Die Gerichte haben jedoch in Prozessen, bei deren Entscheidung es auf
die völkerrechtliche Gültigkeit, die Anwendbarkeit oder Auslegung von Staats-
Verträgen ankommt, auf den Antrag einer Parthei, oder nach Befinden von
Amtswegen, von Unserem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die zum
Zweck der rechtlichen Beurtheilung erforderliche Auskunft einzuholen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Unterschrift und beigedrucktem
Ksniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
(Nr. 278 —2799.) (Nr. 2399.)