Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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K5Sk. 4. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
oder andere Beförderungemittel für eigene Rechnung bewirken. 
Der Tarif, sowohl für die Güter= als für die Personenbeförderung, so 
wie jede Aenderung desselben bedarf der Zustimmung des Königlichen Finanz- 
ministerii. Auch bleibt demselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das 
nothwendige Ineinandergreisen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, 
auch die Abaänderung der Fahrpläne vorbehalten. 
8. 5. 
Domizil und Gerichts stand. 
Das Domizil der Gesellschaft ist Berlin, und hat dieselbe bei dem dor- 
gen Königlichen Stadtgerichte ihren Gerichtsstand. Wenn aber im Falle 
der Expropriation von Grundstücken, die in Schlesien belegen sind, eine höhere 
als die durch das Expropriationsresolut der Verwaltungs-Beherde festgesetzte 
Entschädigung von den Betheiligten im Wege des Prozesses in Anspruch ge- 
nommen wird, so ist das Königliche Stadegericht zu Breslau für diese Pro- 
zesse das Forum der Gesellschaft. 
5. 6. 
Fonds. 
Das zum Bau der S§. I. bezeichneten Bahn nebst Zubehör, zur An- 
schaffung des Betriebsmaterials und Inventari#, zur Verzinsung der Einzah= 
lungen und Bestreitung der Generalkosten bis zu dem s. 7. bestimmten Zeit- 
punkte erforderliche Kapital wird vorldusig auf 
„Acht Millionen Thaler Preußisch Kourant“ 
festgesetzt und durch Aktien zu Einhundert Thalern aufgebracht. 
Von diesem Kapitale übernimmt der Staat den siebenten Theil, in run- 
der Summe mit 1,150,000 Rehlr. an Aktien, welche mit den übrigen gleiche Rechte 
haben; die übrigen sechs Siebentheile, in runder Summe mit 6,850,000 Rehlr. 
sind im Wege der Aktienzeichnung durch Privatinteressenten aufgebracht. 
8.7. 
Definitive Feststellung des Fonds. 
Die definitive Feststellung des benoͤthigten Kapitals erfolgt durch die 
Gesellschaftsvorstaͤnde unter Zuziehung des Koͤniglichen Finanzministerii mit Ab- 
lauf des ersten vollen Betriebsjahres. 
Sollte dasselbe sich nicht auf den angenommenen Betrag vons,000, 000 Rthlr. 
belaufen, so wird der Ueberschuß zum Ankauf von Stammaktien der Gesellschaft 
für Rechnung derselben verwendet. Sollte sich dagegen ein Mehrbedarf heraus- 
stellen, so wird nach der Wahl der Gesellschaftsvorstände unter Zustimmung des 
(Nr. 2100.) Koͤnig-
	        
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