moͤgen wird der Direktion nach deren Zusammentreten uͤbergeben, und von ihr
die daruͤber zu legende Rechnung gepruͤft und vom Verwaltungsrathe dechargirt.
S. 14.
Verwaltung durch den Staat.
Die Gesellschaft tritt in alle Befugnisse und Verbindlichkeiten ein, welche
durch die von dem Koͤniglichen Finanzministerio im Interesse des Unternehmens
vorlaͤufig getroffenen Einleitungen begruͤndet werden.
Sollte der Staat in Folge der von ihm uͤbernommenen Zinsgarantie
(6. 25.) gensthigt seyn, in drei auf einander folgenden Jahren einen Zuschuß
zu leisten, oder sollte der Zuschuß in einem Jahre mehr als ein Prozent des
Aktienkapitals übersteigen, so bleibt dem Königlichen Finanzministerio die Befug-
niß vorbehalten, die Administration der Bahn und des Betriebes seiner Seits
zu übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß ist derselbe
hinsichtlich der Verwaltung keinerlei Beschränkung von Seiten der Gesellschaft
unterworfen, dagegen ist er verpflichtet, vollstäandig Rechnung zu legen und den
aufkommenden Reinertrag nach eben den Bestimmungen, die für die eigene Ad-
ministration der Gesellschaft gelten (Ss. 24— 26.), den Aktionairen zukommen
zu lassen, unter allen Umständen aber die garantirten 31 Prozent Zinsen zu ge-
währen. Wenn bei dieser Administration von Seiten des Königlichen Finanz-
ministerii der Reinertrag in drei hintereinander solgenden Jahren mehr als 3. Pro-
zent jährlich des Aktienkapitals betragen hat, ist die Gesellschaft berechtige, die
Verwaltung wieder zu übernehmen.
Eine gleiche Befugniß zur Uebernahme der Verwaltung Seitens des
Königlichen Finanzministerii tritt ein, wenn in der Folge wegen Mangels an
qualifizirten Gesellschaftsmitgliedern keine vollständige Direktion mehr gewählt
werden kann.
Auflösung der Gesellschaft.
Durch die Amortisation der Aktien (IS§s. 29 —34.) wird die Auflösung
der Gesellschaft herbeigeführt. Mit dem Eintritt dieses Zeitpunktes wird die
Bahn und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehbr, einschließlich
des Reservefonds, Eigenthum des Staats, welcher dieselbe mit allen Aktivis,
Passivis und laufenden Kontrakten übernimmt.
Außer diesem Falle kann die Auflösung der Gesellschaft nur unter Zu-
stimmung des Königlichen Finanzministeri## von einer hierzu ausdrücklich berufe-
nen General-Versammlung beschlossen werden (8. 44.).
Beson-