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Besondere Bestimmungen.
A. Won den Aktien, Zinsen und Dividenden.
S. 16.
Auefertigung der Akiien.
Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema auf Höhe von
100 Thaler stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle
Betrag für dieselben zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist.
5S. 17.
Quittungsbogen.
Bis zur Ausfertigung der Akrien werden mit Nummern bezeichnete
Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen quittirt wird.
Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des ursprünglichen Aktienzeichners
ausgestellt.
S. 18.
Ausschreibung der Aktienbeträge.
Die Hoͤhe und den Zeitpunkt der auf die Aktien zu leistenden Einzah-
lungen setzt die Direktion fest. Die Einforderung geschieht durch zweimalige
Bekanntmachung in den §. 35. bezeichneten Zeitungen, dergestalt, daß die letzte
Insertion spaͤtestens vier Wochen vor dem letzten Einzahlungstage erfolgen muß.
F. 19.
Verhaftung der ursprünglichen Aktionaire
Die ursprünglichen Aktienzeichner sind für den vollen Nominal-=
betrag ihrer Aktrien verhafret, und können sich von dieser Verpflichtung durch
Uebertragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Verwaltungsrathe
der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, sobald 40 Prozent eingezahlt sind, auf
den Antrag der Direktion die Freilassung der ursprünglichen Aktienzeichner von
der ferneren Verhaftung zu beschließen. Bis dahin werden alle Einzahlungen
als für Rechnung des ursprünglichen Aktienzeichners geschehen erachtet.
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Akrienzeichner aus der per-
sönlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft ist jeder Vorzeiger eines, die
früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten oder
von ihm erworbenenen, Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legitimirt.
8. 20.
Folgen der Nichteinzahlung der Aktieneinschüsse.
Zahlt ein Aktionair einen eingesorderten Einschuß nicht spatestens am letzten
Zahlungstage (§. 18.) ein, so verfalle er für jeden Aktienbetrag von 100 Thaler
Jahrgang 1833. (Nr. 2100.) 60 in