Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 381 — 
5. 23. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem in der 
Ausschreibung bestunmten letzten Einzahlungorage mit vier Prozent jährlich bis 
zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb ge- 
setzt wird, verzinset, und diese Zinsen aus dem Baufonds entnommen, so weit 
sie nicht aus dem bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden 
Ertrage gedeckt werden. 
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch 
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren 
auf die Quittungsbogen oder im Falle des §s. 21. auf die Interimsbescheinigung 
zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Be- 
richtigung der von den früheren Einschöüssen bis dahin aufgelaufenen Zinsen. 
Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen der Ein- 
schüsse, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, mit übertragen. 
S. 21. 
Zinsen der Aktien. 
Von dem geitpunkte ab, mit welchem die im §. 23. festgesetzte Verzin- 
sung aus dem Baufonds aufhört, werden die Aktien in halbsährlichen Raten 
mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinset. — Hierzu werden die 
nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, 
der Zinsen von etwanigen Prioritckts-Obligationen, so wie des zum Reserve- 
sonds fließenden Betrages (§. 11.) verbleibenden Einnahme-Ueberschüsse, also 
der Reinertrag verwendet. 
S. 25. 
Garantie des Staatsb. 
Sollte dieser Reinertrag nicht dazu hinreichen, um den Inhabern der 
Aktien den Zinsgenuß von drei und einem halben Prozent zu gewähren, so ist 
der Staat verpflichtet, den hierzu nöthigen Zuschuß zu leisten. Derselbe garan- 
tirt diesen Zinsgenuß unbedingk, so lange nicht die Amortisation des Aktien= 
kapitals vollständig erfolgt ist. 
5. 26. 
Dividenden. -· 
Der nach Berichtigung der Aktienzinsen (§. 24.) verbleibende Ueberschuß 
des Reinertrags eines seden Kalenderjahres wird im April des nächstfolgenden 
Jahres als Dividende auf sämmtliche Aktien gleichmaßig vertheilt 
Sollte jedoch der Reinertrag mehr als fünf Prozent des Aktienkapitals 
betragen, mithin eine größere Dividende als Ein und ein halbes Prozent in 
(Nr. 2100.) 60• einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.