Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 34. 
Verhältniß der amortisirtten Aktien. 
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablaufe des 
5. 32. bestimmten Jahres aus der Gesellschaft aus, und es gehen von diesem. 
Zeitpunkte ab seine Rechte durch die Ausloosung auf den Sctaat über. Letzterer 
nimmt sonach als Eigenthümer der ausgeloosten Aktien, welche von der Direktion 
außer Kours gesetzt werden, an den Zinsen und Dividenden des Unternehmens 
Theil, ist jedoch nicht berechtigt, die eingelösten Aktien wieder in Kours zu setzen. 
C. Von den General-Versammlungen. 
S. 35. 
Ort und Einladung. 
Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und in 
Berlin abgehalten. 
Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung in drei zu Ber- 
lin und zwei zu Breslau erscheinenden politischen Zeitungen. Die letzte Inser- 
tion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
Sollte von den in Berlin und Breslau gegenwärtig erscheinenden poli- 
tischen Zeitungen eine oder die andere eingehen, so bestimmt die Direktion, in 
welcher anderen Zeitung die Bekanntmachung erfolgen soll. 
8. 36. 
Ordeneliche General-Bersammlungen. 
Ordentliche General-Versammlungen finden jährlich in dem vierten oder 
fünsten Monate des Jahres Statt; die Erste im ersten Jahre nach vollständi- 
ger Eröffnung der Bahn. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Be- 
schlußnahme derselben sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über 
die Geschafte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungs- 
Abschlusses. 
Gedruckte Exemplare dieses Berichts müssen spätestens vierzehn 
Tage vor der betreffenden General-Versammlung in den von der Di 
rektion zu bestimmmenden Stüädten zum Ankauf bereit liegen. 
2) Die Entscheidung über solche Rechnungs-Erinnerungen des Verwal- 
tungsraths, in Betreff deren derselbe sich mit der rechnungslegenden 
Direktion nicht einigen kann, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
3) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und der Direktoren 
resp. der Stellvertreter der Letzteren, und der Beschluß über die Entlas- 
sung derselben. 
4) Die
	        
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