Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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4) Die Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Ge- 
neral-Versammlung von dem Königlichen Finanz-Ministerio, dem 
Verwaltungsratbe, der Direktion, oder einzelnen Aktionairen zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden. 
5S. 37. 
Mittheilung der Antröäge an die General-Bersammlung. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtek, diesenigen Ge- 
genstände, welche sie in der General-Versammlung zur Berathung zu bringen 
beabsichtigen, sich spätestens drei Tage zuvor gegenseicig mitzutheilen. 
*Besondere Antráge einzelner Aktionaire (§. 36. ad d.) müssen sod- 
testens acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden der Direk- 
tion schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls der Letzteren freisteht, den Vor- 
trag darüber bis zur nadchsten General-Versammlung zu vertagen. 
. 38. 
Außerordenkliche General-Versammlungen. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden in allen Fällen Statt, 
in denen das Königliche Finanz-Ministerium, der Verwaltungsrach oder die 
Direktion sie für nöthig erachten. In der Einladung zu denselben muß der 
Gegenstand der Verhandlung kurz angedeutet werden. 
S 3. 
Notchwendigkeit der Berufung. 
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
1) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in den s#. 1. 
2. und 3. bestimmten Grenzen, insbesondere zur Anlegung von Zweig- 
und Perbindungsbahnen, 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals, insbesondere zur Kontrahirung 
von Darlehnen auf Prioritäts-Obligationen, mit Ausnahme der 88. 7. 
bis 9. gedachten Fälle, 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten, 
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen, 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Zur Nechtsgültigkeit der Beschlüsse ad 1. 2. 3. und 5. ist die Genehmi- 
gung des Königlichen Finanz-Ministeri erforderlich. 
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend cinen der vorstehend 
ad 1 — 5. verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegen- 
stand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung ppeziell zu 
bemerken. 
(Nr. 2200.) 8. 40.
	        
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