Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte 
beiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionaire find den Beschlüssen der Anwesenden un- 
terworfen. 
S. M. 
Gang der Verhandlung. 
Der vom Sogaate ernanme Direktor führt den Vorsitz in der Versamm- 
lung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung 
der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der 
Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden 
Rtionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, welche 
eine Abänderung der Scatuten oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, indem 
ein solcher Beschluß nur durch eine Masorität von zwei Dritteln der anwesen- 
den Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und bei dem Ver- 
fahren über die Decharge haben sich die Mitglieder der Oirektion ihrer Stimme 
zu enthalten, was indessen auf die Ausübung des Scimmrechtes von dem vom 
Staate ernannten Direktor keine Anwendung findet. 
Wahl der Gesellschafes-Vorstände. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungeraths, der Direktoren 
und der Stellvertreter der Letzteren findet folgendes Verfahren Statt: 
a)Die Wahl erfolgt durch ein dreifaches Skrutinium, so daß zundchst die 
Mitglieder der Direktion, bierauf deren Stellvertreter, und endlich die 
Mitglieder des Verwaltungsraths gewählt werden. 
b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktio- 
nair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts- 
mitgliedern vermerkt. 
c) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen (§§. 40. 411.) erhalten haben. 
d) Bei Scimmengleichheit wird durch das Loos, nach einer von dem Vor- 
sitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, 
wer für gewählt zu achten ist. 
.x) Das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufge- 
nommenen Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber mit dem Siegel 
der
	        
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