Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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General-Versammlung und nöthigenfalls noch im Wege Rechtens erledigt 
werden. 
55. 
Gemischte Konserenzen. 
Im Falle einer Meinungs-Verschiedenheit zwischen dem Verwaltungs- 
rathe und der Direktion über die s. 53. ad 1. 2. 3. und 6. verzeichneten Gegen- 
stände ist die Direktion, Falls dieselbe sich der Entscheidung des Verwaltungs= 
raths nicht konsormiren will, berechtigt, eine gemischte Konferenz zu verlangen, in 
weicher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern des Ver- 
waltungsraths und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschieden wird. Den 
Vorsitz in der gemischten Konferenz führt der Vorsitzende des Verwaltungsraths, 
dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, 
daß sowohl die Mitglieder des Verwaltungsraths als der Direktion jede für 
sich, wenigstens in beschlußfdhiger Zahl (s. 32. und 63.) ihre Stimmen abgege- 
ben haben. 
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen- 
stände berathen und beschlossen, welche nach §s. 3. 7. und 8. der gemeinsamen 
Bestimmung der Gesellschafts-Vorstände anheimgegeben sind. 
S. 36. 
Remuneration. 
Die Mieglieder den Verwaltungsraths erhalten außer ihren baaren Aus- 
lagen und außer etwanigen Reise-Dickten in Auftragsfallen, deren Festsetzung 
von dem Kogegio erfolgt, keine Remuneration. 
E. Von der Direktion. 
§S. 57. 
Zusammensetzung. 
Die Direktion der Gesellschaft hat in Berlin ihren Sitz und wird durch 
sieben Mitglieder gebildet. Eins dieser Mitglieder wird vom Staate ernannt, 
dem es zugleich vorbehalten bleibt, für Behinderungsfälle einen Stellvertreter zu 
bestellen. Zur Wertretung der sechs übrigen Direktions-Mitglieder im gleichen 
Falle wählt die Gesellschaft vier Stellvertreter. Die Art der Wahl ist im 
# 45. bestimmt. 
Für den Fall der Vereinigung der Berlin-Frankfurter mit der Nieder= 
schlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft wird die Zahl der Direktions-Mit- 
glieder, einschließlich des vom Scaate zu ernennenden Mitgliedes, auf acht und 
die der Stellvertreter auf vier festgesetzt. 
Um diesen Fall vorzubereiken, soll es mit der ersten Wahl so gehalken 
werden. 
Es
	        
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