Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Stellvertreter für den Vorsit. Der Vorsitzende ladet zu den Versammlungen 
ein, leitet die Verhandlungen und beruft, in sofern ein Mitglied zu erscheinen 
verhindert ist, den nach §s. 61. eintretenden Stellvertreter. 
S. 63. 
Innere Einrichtung. 
Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritte eine Geschadftsordnung, 
auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt sich 
wöchentlich einmal, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig er- 
achtet oder zwei Mitglieder es verlangen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für 
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des PVorsitzenden, resp. seines 
Stellvertreters, den Ausschlag giebt. Doch müssen zur Fassung eines gültigen 
Beschlusses, so lange die Direktion aus fünf Mitgliedern besteht, mindestens 
drei, sobald sie aus acht, resp. sieben Mitgliedern gebildet ist (S. 57.), minde- 
stens fünf, resp. vier Mitglieder anwesend seyn. 
Die Stellvertreter der Oirektoren sind berechtigt, jeder Versammlung 
der Direktion mit berathender Stimme beizuwohnen. 
#S. 64. 
Besugnisse und Verpflichtungen. 
Die Direktion ist eben so befugt als verpflichtet, die Gesellschaft in allen 
ihren dußeren und — soweit dies nicht der General-Versammlung und dem Ver- 
waltungsrathe vorbehalten ist — auch in allen ihren innern Rechten zu vertreten. 
Dieselbe leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre 
eigenen, so wie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwal= 
tungsrathes in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt de- 
ren Gehalte mit der Befugniß, denselben Gratifkationen festzusetzen, und ver- 
sieht die Bevollmächtigten der Gesellschaft mit der erforderlichen Instruktion und 
Vollmacht. Sie verwaltet den Gesellschaftssonds und die künftig eingehen den 
Bahn= und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; 
erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundstäücke, 
bewirke die vollständige Erbauung der Bahn, so wie demnächst deren Unterhal- 
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder- 
lichen Gebaäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien; organisirt und 
leitet den Transportbetrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen 
Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe-- 
und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die Letztere in 
allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, mit allen Befugnissen, 
Jahrgang 1833. (Nr. 2400.) 62 welche
	        
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