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F. Von den Beamten der Gesellschaft.
S. 70.
Anstellung derselben.
Die Beamten der Gesellschaft sollen mit den aus §. 71. sich ergebenden
Maaßgaben von der Direktion unter den von derselben festzusetzenden Bedin-
gungen angestellt werden. Jedoch ist zu Anstellungen auf Lebenszeit und zu
komraktlichen Zusicherungen von Austrikts-Eneschddigungen die Zustimmung des
Königlichen Finanzministerii nothwendig.
. 71.
Wahl derselben.
Sowohl für die Zeit der ersten Ausführung des Unternehmens, als
auch in der Folge, nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden, bleibt dem
Koöniglichen Finanzministerio die Bestätigung
a) des technischen Direktors, welcher die technische Leitung des Baues und
die technische Aufsicht über die Bahn und den Betrieb führt,
b) des ersten Administrativ-Beamten,
c) des Rendanten, welcher die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu
besorgen hat,
vorbehalten, und zwar hinsichtlich der zu a. und b. gedachten beiden Beamten
mit der Maaßgabe, daß es dem Königlichen Finanzministerio frei steht, den oder
die von der Direktion hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Grün-
den zu verwerfen, und daß in einem solchen Falle diese Beamten seiner Seits
zu bestimmen sind.
Sowohl die Besoldung der drei zu a. b. und c. gedachten Beamten,
als die sonstigen Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung
sind unter Zustimmung des Königlichen Finanz-Ministerii festzusetzen.
5. 72.
Syndikus der Gesellschaft.
Der zur Wahrnehmung der Nechtsangelegenheiten der Gesellschaft von
dem Verwaltungsrathe und der Direktion zu bestellende Syndikus der Gesell-
schaft wird aus den in Berlin angestellten Justizkommissarien erwählt. Derselbe
ist in Behinderungsällen berechtigt, mit Genehmigung der Direktion einen Stell-
vertreter zu bestellen. Die Legitimation des Letzteren wird durch eine von dem
Soyndikus ausgestellte, mit der Genehmigung der Oirektion versehene, Substi-
tutions-ollmacht geführt.
Bei prozessualischen Angelegenheiten ist jedoch der Syndikus selbstständig
Dritte