Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 4105. — 
lau und Leipzig gesichert und die Fahrten jedenfalls so eingerichtet werden, daß 
von Breslau bis Leipzig und in entgegengesetzter Richtung von Leipzig bis Bres- 
lau täglich wenigstens einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Auf- 
enthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriches 
bedingt wird, Statt funde. 
Artikel 5. 
Es wird beiderseits darauf Bedacht genommen werden, bei dem zu er- 
lassenden Bahn Polizei-Reglement von möglichst übereinstimmenden Grundsäben 
auszugehen, auch auf Gleichmaßigkeit in den inneren Betriebso-Einrichtungen 
beider Unternehmungen thunlichst hinzuwirken. 
Artikel 6. 
In Ansehung der Fahr-Preise werden die hohen kontrahirenden Regie- 
rungen zu vermitteln suchen, daß dieselben für die Anschluß-Bahn nach Görlitz 
und für die von Dresden dorthin führende Bahn gleichmäßig bestimmt und 
mit dem für die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn festzustellenden Tarise thun- 
lichst in Einklang gebracht werden, insoweit nicht durch die Verschiedenheit der 
Betriebsverhältnisse ein Anderes bedingt wird. In keinem Falle sollen diesel- 
ben auf einen höheren Reinertrag als Zehen Prozent des Anlage-Kapitals be- 
rechnet werden. 
Artikel 7. 
Zwischen den beiderseitigen Unterkhanen soll sowohl hinsichtlich der Be- 
förderungspreise, als der Zeit der Absertigung kein Unterschied gemacht werden, 
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des 
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abser- 
tigung, noch rücksichtlich der Beförderungopreise ungünstiger behandelt werden, 
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden. 
Artikel 8. 
Die Königlich Preuhische und die Königlich Süchsische Regierung ver- 
pflichten sich, Fürsorge zu treffen und die beiderseitigen Eisenbahngesellschaften 
dazu anzuhalten, daß wenn in Folge ctwaniger Bundesbeschlüsse oder anderer 
außerordentlicher Umstände größere Truppenbewegungen in der Richtung der im 
Artikel 1. genannten Eisenbahnen Statt finden sollten, für diese, und für Sen- 
dungen von Wafsen, Kriegs= und PVerpflegungsbedürfnissen, so wie Militair= 
Essekten jeglicher Arr, insoweit solche Sendungen zur Befördcrung auf Eisen- 
bahnen überhaupt gecigncc #ind, nöthigen Falles auch außcrordentliche Fahrten 
(Fr. 200.) 63“ ein-
	        
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