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sen Umfang die Regierung zu bestimmen hat, dem Provokanten eben-
falls als Eigenthum abzutreten.
Der Grund-Eigenthöümer, welcher von diesen Rechten (a. und b.) Ge-
brauch machen will, muß sich darüber in einer präklusivischen Frist von drei Mo-
naten nach Mittheilung des Antrages des Unternehmers erklären.
27.
In dem Falle des 5. 25. Nr. 2. hat der Besitzer des jenseitigen Ufers
die Wahl zwischen vollständiger Entschddigung oder Mitbenutzung des aufge-
stauten Wassers zur Halste. Wählt er ersteres oder erklärt er sich binnen drei
Monaten nicht, so verliert er das Recht auf Mitbenutzung des Wassers; wählt
er letzteres, so muß er die Hälfte der Kosten des Stauwerkes übernehmen.
. 28.
Wenn ein vom Unternehmer der Bewaͤsserungs-Anlage beabsichtigter
Rüäckstau (5. 25. Nr. 3.) von der Art ist, daß dadurch die Entwaͤsserungs-
faͤhigkeit der oberhalb liegenden Laͤndereien eines Dritten beeintraͤchtigt wird, so
sol bei Beantwortung der Frage, ob ein überwiegendes Landeskultur-Interesse
ei der Anlage obwaltet, das Interesse der Entwässerung in zweifelhaften Fal-
len über das der Bewässerung gestellt werden.
29
Wenn in dem Falle des 9. 25. Nt. 3. durch die Bewaͤsserungs-Anlage
die Versumpfung eines fremden Grundstuͤcks veranlaßt wird, so ist der Eigen-
thuͤmer befugt, statt seines Anspruches auf vollstaͤndige Entschaͤdigung (8. 45)
das Eigenthum des ganzen versumpften Grundstuͤcks oder desjenigen Theiles,
der durch die Versumpfung betroffen wird, dem Unternehmer der Anlage abzu-
treten, welcher dasselbe zu übernehmen verbunden ist.
30.
Anträge zu den im 6. 25. bezeichneten Zwecken sind an die Wermitte-
lungs-Kommission zu richten, welche in jedem Kreise eingesetzt werden und un-
ter Vorsitz des Landraths aus Grundbesitzern der verschiedenen die Kreisver-
sammlung bildenden Stände, so wie aus einer angemessenen Zahl von Sach-
verständigen bestehen soll. Ueber die Zusammensetzung der Kommission hat die
egierung für seden Kreis auf den Vorschlag der Kreisversammlung das Nä-
here festzusetzen. Die Mitglieder werden von der Kreisversammlung erwählr
und von der Regierung bestätigt.
S. 31.
Die Antradge (§. 30.) müssen mit einem Situationsplane, den erforder-
lichen Nivellements und einem sachverständigen Gutachten begleitet seyn, und
zugleich die Erklärung enthalten, daß der Provokant bereit sey, die Kosten der
von den Behörden für nothwendig erachteten Ermittelungen zu tragen und auf
Verlangen vorzuschießen, ingleichen die Provokaten vollständig zu enrschädigen.
. 32.
Die Kreis-Vermittelungskommission prüst den Antrag an Ort und
Stelle zu Zuziehung der Betheiligten, und stellt demnach die Vorfrage
(§. 24.) fest:
ob wirklich ein überwiegendes Landeskultur-Interesse vorwalte?
Gegen die Entscheidung der Kommission steht dem Provokanten so wie dem