Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Provokaten binnen sechs Wochen praklusivischer Frist der Rekurs an die Re- 
gierung und wenn die Entscheidung derselben von der ermittelungs-Kommis- 
bon abweicht, in derselben Frist der Rekurs an das Ministerium des Innern 
offen.Z 
. 33. 
Ist auf diese Weise das Vorwalten eines uͤberwiegenden Landeskultur- 
Interesse festgestellt, so ernennt die Regierung Kommissarien, welche unter Mit- 
wirkung des Landraths, die einzelnen Gegenstände des Antrages, so wie die ra- 
gegen erhobenen Widersprüche prüfen. 
34 
34. 
Wird zu den Wasserleitungen die Benutzung von fremdem Grund und 
Boden verlangt (§. 25. Nr. 1.), so haben die Kommissarien ihre Prüfung be- 
sonders darauf zu richten: 
ob, und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasserleitung über 
den fremden Grund und Boden zu der Anlage nothwendig se.? 
welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen 2c. eingerichtet und 
unterhalten werden müssen, um den Eigenthümer gegen Nachtheile in 
Benutzung des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern? 
5. 35. 
Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschluß eines Stau- 
werkes verlangt (s. 25. Nr. 2.), so ist der Ort zu ermitteln, welcher dem Pro- 
vokaten am wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend ist. 
K. 36. 
Wird eine Beschränkung des Nechts verlangt, welches Besitzern von 
Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (§. 25. Nr. 4.), so ist zu 
prüfen: in welchem Maaße die Beschrankung erfolgen müsse, um die Erreichung 
des beabsschtigten Zweckes zu sichern. 
. 37. 
Ist uͤber die Frage zu entscheiden: 
ob durch die Bewässerungs-Anlage einem Triebwerke das Wasser ent- 
zogen werde, dessen der Besitzer bedarf, um sein Gewerbe in dem bis- 
herigen Umfange (d. 16b.) oder in dem Umfange seiner Berechtigung 
G. 17.) auszuüben, 
so ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Besitzer des Triebwerks nicht 
genöthigt werden kann, sich eine Abänderung des innern Triebwerks gefallen zu 
lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes 
und des Wasserrades auf Kosten der Provokanten sich gefallen lassen muß. 
Bei Prüfung der gedachten Frage ist jederzeit eine solche zweckmäßige Einrich- 
tung zu unterstellen, und darnach die Entscheidung zu treffen. 
Der Provokamt ist verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine Kosten 
zu bewirken, auch den Provokaten wegen des PVerlustes zu entschädigen, der 
durch die Hemmung seines Gewerbeberriebes während der Dauer der Einrich- 
tungsarbeiten verursacht wird. Die bei der neuen Einrichtung gegen den frü- 
heren Zustand mehr entstehenden Unterhaltungskosten hat der Provokant als 
eine jährliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen und für ihre re- 
gelmäßige Zahlung Sicherheit zu leisten. — 
. 38.
	        
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