Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 40 — 
d. 38. 
Die Kommissarien sind befugi, die zur Ausfuͤhrung ihres Auftrages noͤ- 
thigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivellements 2c. zu veranlassen. Können 
diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstücke zu betreten, 
so müssen deren Eigenthümer sich solches gegen Vergütung des ihnen dadurch 
entsiehenden Schadens gefallen lassen. 
t 
Die Kommissarien haben sich die gütliche Beilegung der Streitpunkte 
möglichst angelegen seyn zu lassen. 
-6. 40. 
Sie entwersen demnächst mit Rücksicht auf das Ergebniß der Prü- 
fung über die erhobenen Widersprüche und das von ihnen wahrzunehmende 
öffentliche Interesse den Plan zur Ausführung und Benutzung der Anlage, legen 
solchen den Partheien zur Erkl4rung vor, und überreichen ihn der Regierung 
mittelst gurachtlichen Berichts, in welchem alle Streikpunkte einzeln vorzutragen sind. 
G. 41. 
Der Plan muß in OHinsicht auf die Art der Ausführung, der Anlagen 
und deren Benußung, so wie in Hinsicht auf die zur Ueberwachung derselben 
nöthigen Maaßregeln alles dasfenige feststellen, was im besonderen, wie im öf- 
sentlichen Interesse erforderlich ist. 
. . 42. 
Die Regierung hat auf Grund der kommissarischen Verhandlungen uͤber 
die Genehmigung der Anträge (s. 30.) und über die Zulaͤssigkeit der erhobenen 
Widersprüche zu entscheiden, und die Bedingungen der Ausführung und Be- 
nutzung festzustellen. 
*ts 
In dem Beschlusse (§S. 42.) ist eine Frist festzusetzen, binnen welcher die 
Anlage von dem Unternehmer bei Verlust seines Rechts ausgeführt seyn muß. 
S. 44. 
Der Beschluß, welchem der von den Kommissarien vorgelegte Plan 
(6. 40.) so weit solcher genehmigt worden, beizufügen ist, wird sowohl dem Pro- 
vokanten, als auch dem Provokaten bekannt gemacht. Jedem Theile steht da- 
gegen der Rekurs an das Ministerium des Innern binnen sechs Wochen prc- 
klussvischer Frist nach Bekannemachung des Beschlusses offen. 
G. 45. 
Nachdem definitiv entschieden worden, in welchem Umfange die Einräu- 
mung oder Einschränkung eines Rechts zu Gunsten einer Bewässerungs-Anlage 
stattfinden soll, lätßzt die Regierung die dafür zu leistende vollständige Ent- 
schddigung durch drei von ihr zu ernennende Taxatoren unter Zuziehung sämmt- 
licher Betheiligten ermuteln, und setzt solche unter Zuschlagung von 25 Prozent 
des ermittelten Betrages durch einen Beschluß fest, welcher den Betheiligten be- 
kannt zu machen ist. 
Die Kosten dieser Absch#tzung hat der Unternehmer der Bewüsserungs= 
Anlage allein zu tragen. 
Jahrgang 18833. (Nr. 228.) 9 46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.