Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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K.  78.

Ecrntsteht  zwischen  den  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  einer  Schule  Ver-Pflichteten
  oder  zwischen  letzteren  und  der  Schulaufsichtsbehörde  Streit:
1)  über  die  Nothwendigkeit  und  die  Art  der  Ausführung  von  Neu-  und
araturbauten,
2)  über  die  Verpflichtung,  zu  den  Baukosten  beizutragen  und  die  Vertheilung
  der  Kosten  unter  die  hierzu  Verpflichteten,
so  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren.
a)  der  Kreisausschuß,  sofern  es  sich  um  Landschulen  handelt,
b)  das  Bezirksverwaltungsgericht,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
welche  vrr  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.  J
Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  ist  in  den  Fällen  der  Nr.  1.
und  der  Nr.  2.  die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,  gegen  die  erstinstanzliche
  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  nur  in  den  Fällen  der
Nr.  1.  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.  Die  Entscheidungen
  des  Bezirksverwaltungsgerichts  sind,  soweit  nicht  geen  dieselben  die
Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  und  sofort  vollffrektar.  Dem  Betheiligten  bleibt  jedoch  der
ordentliche  Rechtsweg  gegen  denjenigen  vorbehalten,  welchen  er  statt  seiner  zu  der
ihm  angesonnenen  lean  oder  zur  Entschädigung  für  verpflichtet  erachtet.
Deer  Kreisausschuß  beziehungsweise  das  Bezirksverwaltungsgericht  ist  auch
in  dem  Falle  zuständig,  wenn  die  Schule  mit  der  Küsterei  verbunden  ist.

K.  79.

Für  die  von  den  Verwaltungsgerichten  nach  §.  78.  Nr.  1.  zu  treffenden
Entscheidungen  sind  die  von  den  Sch  aufsichtsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen
Jaständigeet.  getroffenen  Anordnungen  über  die  Ausführung  von  Shur  auten
maßgebend.

bs  Auch  wird  durch  die  Bestimmung  des  §.  78.  Nr.  1.  die  der  Schulaufsichtsbehörde
  gemäß  Nr.  18.  litt.  k.  der  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817.
Gcn.  S  S.  248.  justchende  Pefugra  zur  Einrichtung  neuer  oder

heilung  vorhandener  Schulsozietäten  nicht  berührt.

W.  Abschnitt.
Einquartierungs-Angelegenheiten.

S.  80.

Der  Kreisausschuß  beschließt:

1)  über  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  oder  Ortsstatuten  wegen
Vertheilung  der  Quartierleistungen  und  sonstigen  Naturalleistungen
(Vorspann,  Naturalverpflegung,  Fourage)  in  ländlichen  Geneinde,

(Tr.  8446.  -