Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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K. 4. 
Der zur Ausführung der Bahn und Anschaffung des Inventarii und gome. 
der ersten Transportmittel erforderliche Conds wird auf: 
„Eine Million Fünfmal Lunvert Tausend Thaler Preußisch 
ourant“ 
sestgesetzt und durch Aktien zu Zweihundert Thalern zusammengebracht. Inso= 
weit dieser Betrag nicht durch Aktien erfüllt werden sollte, wird der Gesell- 
schaftssonds auf eine durch den Beschluß des Verwaltungs-Rathes festzustellende 
Weise beschafft (conl. §. 30. sub 12.). 
Sollte von dem Geselschaftesond nach Erreichung des Zweckes, für 
welchen er bestimmt ist, ein Ueberschuß verbleiben, so wird derselbe den Theil- 
nehmern der Gesellschaft verh#ltnißmäßig zurückgezahlt. 
*- 
Die auf Höhe von 200 Rehlr. lautenden Akrien werden auf den In- Atien. 
haber ausgestellt. 
Jeder Zeichner eines Aktienbetrages wird Mitglied der Gesellschaft, un- 
terwirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Werluste 
nach Verhdltniß seines Aktienbetrages Antheil. Er scheidet aus der Gesell- 
schaft aus durch die Verdußerung der Akrie oder Uebertragung der durch die 
a##hng bedingten Rechte, so weit diese Uebertragung nach dem Statutre zu- 
ldssig ist. « 
JederrechtmäßigeErwerbekeinerAktieodervetAnrechteausven 
Einzahlungen wird Mitglied der Gesellschaft. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair für die Verbind= 
lichkeiten der Geselschaft verhaftet, selbst nicht mit den von den Einschüssen und 
Aktien bereits erhobenen Zinsen und Dividenden. 
S. 6. 
Sobald die Eisenbahn vollsiändig beendet und in Betrieb gesetzt ist, Reserve- 
wird von dem Reinertrage derselben ein Reserve-Fonds von dem Verwal= Fonde. 
tungsrathe festgesetzt, welcher jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung des Staa- 
tes in keinem Falle die Summe von Zwanzig Prozent des Anlagekapitals über- 
steigen darf. In keinem Jahre darf der Zuschuß zu diesem Reservesonds mehr 
als zwei Prozent des Anlagekapitals betragen. 
ie 
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen: Verwalkung 
A. von der Gesammrheit der Aktionaire in den General-Versamm id Versas 
lungen (§. 23. seg.); "“ 
8. durch einen Verwaltungsrath (§. 35. sed.), welcher in zwei 
Sektionen zerfälle: 
a) in das Direktorium (§. 43.); 
5b) in den Ausschuß (s. 53.); 
C. durch Beamte (6. 30.) 
Bis zur Wahl und dem Zusammentritte des Verwaltungsrathes werden 
die Rechte der Gesellschaft wie bisher, von dem gegenwärtig bestehenden Komité 
wahrgenommen. Alle von demselben als Vertreter der Gesellschaft, getroffenen 
Maaßregeln und eingegangenen Verbindlichkeicen, werden als dieselbe verpflichtend 
(Nr. 2329.) 10“ an-
	        
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