Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Schlichtung 
von Streltig- 
keiten. 
Verhältniß 
zum Staate. 
Auflösung 
der Gesellschaft. 
Ausferti- 
gung. 
anerkannt. Das von dem Komité verwaltete Vermögen wird dem Direktorio 
nach dessen Zusammensetzung übergeben, die von dem Komité zu legende Rech- 
nung aber nach Anordnung des Verwaltungsrathes revidirt und geprüfst. Die 
Beschlußnahme über die Decharge bleibt der nächsten ordentlichen General-Ver- 
sammlung vorbehalten. 
' 
Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Ge- 
sellschaft und deren Vertretern, sollen jederzeit durch Schieds#richter entschieden 
werden, von denen jeder Theil einen wählt, und welche, bei Meinungsverschie- 
denheit, einen Obmann ernennen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist 
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Für das Verfahren der Schiedsrichter 
sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 2. J. 107. 
sed. maaßgebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile, auf die ihm, durch einen Notarius 
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schieds- 
richters länger als vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der Andere 
beide Schiedsrichter ernennt. 
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes ver- 
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet das Loos. 
Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmanns länger als 
vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte Aufforde- 
rung dazu, so entscheidet der Obmann des anderen Theiles allein. 
Diese statutenmäßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den 
Parteien abzuschließenden Kompromisses. 
Die zur Herbeiführung der kompromissarischen Entscheidung Seitens der 
Gesellschaft erforderlichen Einleitungen und die Ausführung des Verfahrens sind 
dem Sondikus der Gesellschaft selbstständig übertragen. 
-* 
Das Verhältniß der Gesellschaft zum Staate wird durch den In- 
halt der ihr ertheilten Konzession und durch die, in dem Gesetze über Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen geregelt. 
S. 10. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu 
diesem, in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammen berufenen General= 
Versammlung der Aktionairs, in der im §. 32. bestimmten Art, beschlossen wer- 
den. Ist dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesellschaft in 
der gleichfalls von derselben General-Versammlung zu beschließenden Art ver- 
dußert, und der Erlös, nach Berichtigung der Schulden, auf sämmtliche Aktien 
gleichmäßig vertheilt. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
(conk. §. 5. der allgemeinen Bestimmungen.) 
S. 11. 
Die Aktien werden auf Höhe von 200 Rehlr. stempelfrei ausgefertigt 
und
	        
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