Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag fuͤr dieselben zur Gesellschafte- 
kasse berichtigt ist. Es soll dem Verwaltungsrathe freigestellt bleiben, bei der 
ersten Ausgabe der Aktien auf Verlangen fünf Aktien in einem Appoint von 
1000 Rehlr. auszugeben. Sie sind untheilbar. 
Jede Aktie wird von zwei Mutgliedern des Verwaltungsraths oder deren 
Stellvertreter und dem Hauptrendanten unterschrieben. 
8. 12. 
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden statt derselben mit Nummern Quittungs- 
bezeichnete Quittungsbogen über jeden einzelnen Aktienbetrag von 200 Rthlr. Bosen. 
ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen quittirt wird. Diese Quittungs- 
bogen werden auf den Namen des ersten Zahlungsleisters ausgestellt, und auf 
gleiche Weise wie die Aktien unterzeichnet. 
S. 13. 
Die Hoͤhe und der Zeitpunkt der Aktieneinzahlungen werden von dem Eiohablans 
(Verwaltungsrathe festgesetzt. Die Einforderung geschieht durch zweimalige Jre 
Bekanntmachung in den §. 23. bezeichneten Zeitungen, dergestalt, daß die letzte · 
Insertion 14 Tage vor dem ersten Einzahlungstage erfolgen muß. 
14. 
Die urspruͤnglichen Aktionaire sind fuͤr den vollen Nominalbetrag ihrer F#erbastn 
Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ern 
der Rechte an Andere, nicht befreien. Der Gesellschaft ist es jedoch vorbehalten, « 
sobald 40 Prozent eingezahlt sind, die Freilassung der urspruͤnglichen Aktionaire 
von der ferneren Verhaftung zu beschließen. Bis dahin werden alle Einzahlun- 
gen als fuͤr Rechnung des urspruͤnglichen Aktionairs geleistet erachtet, und die 
Gesellschaft ist von etwanigen Cessionen des Quittungsbogens Kenntniß zu neh- 
men nicht verbunden. 
S. 153. 
Zahlt ein Aktionair einen eingeforderten Einschuß nicht spaͤtestens am letz-- Folgen der 
ten Zahlungstage (§. 13.) ein, so verfaͤlit er fuͤr jeden Aktienbetrag per 200 Rthlr., Rchteingat-“ 
bei welchem der Verzug eintritt, in eine Konvenrionalstrafe von fünf Thalern, la nt. 
welche die Gesellschafr, außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Ver= urlprünglichen 
zugszinsen, gerichtlich von ihm einzuziehen befugt ist. Es steht ihr aber auch « 
frei, den Aktionair ohne prozessualisches Verfahren seines Rechtes aus der geich- 
nung und resp. den bereits geleisteten Einzahlungen für verlustig zu erkldren, den 
etwa bereits ausgehdndigten Quietungsbogen von ihm zurückzufordern und nach 
erfolgter Ablieferung zu kassiren. Geht derselbe binnen acht Tagen nach ein- 
maliger öffentlich erlassener Aufforderung durch die §. 23. bezeichneten Zeitungen 
nicht ein, so wird er für annullirt erklärt, und, daß dies geschehen, unrer An- 
gabe der Nummer auf gleiche Weise öffentlich bekannt gemacht. 
An der Stelle des kassirten oder annullirten Quittungsbogens wird als- 
dann ein anderer ausgefertigt, und durch einen vereidigten Mäakler an der Börse 
zu Breslau für Rechnung des gestrichenen Aktionairs verkauft. 
Aus der Lösung wird die rückständige Rate nebst Zinsen, und die Kon- 
ventionalstrafe, so weit es möglich, berichtigt; der Aktionair bleibt aber für den 
erwanigen Ausfall, so wie für die ferneren Einzahlungen bis zu dem Zeitpunkte, 
wo die Verpflichtung der ursprünglichen Aktionaire aufhört (s. 14.), der d 
(Nr. 2329.) ell-
	        
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