Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; insbesondere auch die 
Entscheidung uͤber die Frage, ob uͤberhaupt und welchen Mitgliedern des 
Direktoriums in Folge des Antrags des Ausschusses (&. 57. sub 5.) eine 
Remuneration aus der Dividende zu bewilligen sey. 
. 25. 
r—“2 Besondere Antráge einzelner Aktionaire wäßsen spatestens acht Tage 
waeiner aitto. vor der General-Versammlung dem Worsitzenden des Verwaltungsrathes schrift- 
· lich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Verwaltungsrathe freisteht, die Be- 
schlußnahme daruͤber bis zur naͤchsten General-Versammlung zu vertagen. 
n einem solchen Falle kann jedoch die Versammlung beschließen, ohne 
weitere Zusammenberufung — jedoch fruͤhestens nach acht Tagen — wieder zu- 
sammen zu treten, um den Antrag zu berathen und zur Beschlußnahme zu 
bringen. Der Zutritt zu dieser neuen Versammlung ist allen denjenigen Ak- 
tionairen gestattet, welche sich zu der früheren General-ersammlung selbst als 
stimmberechtigt legitimirt hatten, oder bis zu dem letzten Tage vor der neuen 
Versammlung als solche ausweisen. (§. 29.) 
. 26. 
Außerordent. Außerordentliche (eneral, Bersammlungen finden in allen Fällen 
10 Heneral statr, in denen der Verwaltungsrath oder Eine der beiden Sektionen desselben 
gen. sie für nörhig erachten. In der Einladung mutz der Gegenstand der zu ver- 
handelnden Geschäfte kurz angedeutet werden. 
S. 27. 
#Nothwendig-= Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
geltgder Beruw 1) für die im §. 24. sub. 3. und 4. angeführten Gegenständee 
2) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in dem §. 2. be- 
stimmten Grenzen, insbesondere zur Anlegung von Zweig= und PVerbin- 
dungsbahnen; 
3) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und zur Kontrahirung von Dar- 
lehnen über den im §. 4. festgesetzten Gesellschaftsfonds; 
4) zu Abänderungen und Ergänzungen der Statuten; 
5) zur Aushebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
6) zur Auflösung der Gesellschaft. 
In allen Fällen, in denen über die sub 2. bis 6. bezeichneten Gegenstände, sey 
es in einer ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung ein Be- 
schuß gefaßt werden soll, muß in der Einladung der Gegenstand der Berathung 
ezeichnet werden. 
Zur Ausführung der Beschlüsse über die ad 2. 3. 4. und 6. bezeichneten 
Gegenstände ist die Genehmigung des Staates erforderlich. 
8. 28. 
Stimmen. An den General-Versammlungen können sämmtliche Aktionaire Theil 
köhlung. nehmen, wogegen die Berechtigung zur Stimmengebung bei den Beschlüssen 
von dem Besitze von fünf Aktien abhängig ist. Die Berechtigung zu mehr 
als einer Sümme schreitet in folgendem Perhltnisse fort: 
der Besitz von 10 Aktien incl. berechtigt zu 2 Stimmen. 
- - - 20 - - - -. - 
- - 2 40 - 2- - : 4 
der
	        
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