Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Der Vor- 
sitzende. 
Ressort. 
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Eintretenden nehmen ihre Stellen bis zur nächsten ordentlichen General-Ver- 
sammlung ein. " 
Ein im Laufe des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird bis zur 
naͤchsten General-Versammlung auf die im 8. 33. sub 3. gedachte Art ersetzt. 
§. 56. 
Der PVorsitzende des Verwaltungsrathes ist zugleich Vorsitzender des 
Ausschusses. Dasselbe gilt für den Sltellvertreter des Vorsitzenden. 
Auf die Funktionen des Vorsitzenden findet die Bestimmung des §. 37. 
Anwendung. 
S. 57. 
1) Dem Ausschusse liegt die besondere Kontrolle der Geschäftsführung des 
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— 
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Direktoriums ob. Er hat darauf zu wachen, daß überall das Beste der 
Gesellschaft wahrgenommen und die Vorschristen des Statuts befolgt 
werden. Er ist berechrigt zu jeder Zeit über einzelne Gegenstände der 
Verwaltung von dem Dithkteortum Auskunft zu verlangen, und durch 
gastein die Akten, Bücher und Rechnungen des Direktoriums ein- 
zusehen. 
Insbesondere ressortirt an den Ausschuß die Kontrolle des Finanzwe- 
sen s der Gesellschaft. Ihm liegt in dieser Beziehung ob, die Prüfung 
der von dem Direktorium zu entwerfenden Etats, Verwaltungsberichte, 
so wie der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse, die Abnahme, Mo- 
nirung und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge 
auf Grund des hierüber von der Generalversammlung gesaßten Be- 
schlusses (s. 24. sub 3.). 
Das Direktorium ist verpfsichten, dem Ausschusse jede auf das Ge- 
fellcbaftsvermogen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu er- 
theilen. 
Das Direktorium ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordent- 
lichen und außerordentlichen Kassenrevisionen zwei Mitglieder des 
Ausschusses zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. 
Auch kann der Ausschuß zu jeder geit anßerordentliche Kassenrevisionen, 
nach vorgängiger Benachrichtigung des Direktoriums vornehmen. 
Der Ausschuß ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in einzelnen 
Fdllen zur Verantwortung zu ziehen, Hesemn den in dieser Beziehung an 
das Direktorium zu erlassenden Requisitionen keine genügende Folge ge- 
leistet werden sollee. 
Dem Ausschusse steht die Befugniß zu, bei der Generalversammlung der 
Aktionaire die Bewilligung einer Remuneration für die Mitglieder des 
Dlrekroriums aus der Dividende zu beantragen (s§. 24. sub 5.). Doch 
müssen für einen solchen Antrag mindestens sechs Mitglieder des Aus- 
schusses resp. Stellvertreter stimmen. 
6) Endlich steht ihm die im §. 52. erwähnte Berechtigung 
u. 
Sollte bei Ausuͤbung der dem Ausschusse zugetheilten Sefugnisse und 
von ihm anzuordnenden Maaßregeln zwischen ihm und dem Direktorium ein Kon- 
flikt entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von dessen Ausspruche nur 
die Berufung auf die nächste General-Versammlung zusteht. Bis zu deren 
Be-
	        
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