Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Artikel 14. 
Von den Rückständen der von Westphalen bewilligten Gehalte 
und Pensionen hat ein seder Staat diesenigen zu reguliren (Artikel 1. Litt. a.), 
welche am 31. Januar 1827. Personen zustanden, die damals seine Unterthanen 
waren. 
Gehörte der damalige Inhaber keinem der kontrahrenden Staaten an, 
so hat er die Verfügung (Artikel 1. Litt. a.) über seinen Anspruch von dem 
Staate zu gewartigen, in dessen jetzigem Gebiete die Dienststelle des ursprünglich 
Berechtigten belegen gewesen ist. 
Inhaber, mit deren Dienst kein fester Wohnsitz verbunden war, die jedoch 
bis nach dem Ablause der im Artikel 17. des Pariser Friedens vom 30. Mai 
1814 bestimmten sechsjährigen Auswanderungszeit in dem Gebiete eines der kon- 
trahirenden Steaaten wohnten, haben die Verfügung (Ar##kel 1. Litt. a.) von 
dem Letzteren zu erwarten. 
Artikel 15. 
Die kontrahirenden Staaten sind darin einverstanden, daß alle Anträge 
auf Zurückgabe von Kautionen eine, nöthigenfalls durch Ediktalen zu bewir- 
kende Nachweisung erfordern, wonach wegen der Funktionen, für welche die Kau- 
tion bestellt ist, keine weiteren Ansprüche mehr stattfinden. 
Ist diese Nachweisung beschafft, so werden 
1) die hypothekarischen Kautionen ohne Weliteres geldscht; 
2) bei den mit Westphälischen Staatspapieren bestellten Kautionen werden, 
ohne Rücksicht auf den Kautions-Nexus, diese Papiere — sie mögen noch 
vorhanden, oder durch Bescheinigungen über ihre Ablieserung ersetzt seyn — 
ganz so behandelt, wie alle anderen Papiere dieser Gattung. Je nach- 
dem daher eine zur Kaution gegebene Obligation dleeren Ursprungs war 
oder zu den Zwangsanleihen gehörte, treten die Bestimmungen des Arti- 
kels 7. oder des Ar#ikels 13. Nr. 5. ein; 
3) hinsichrlich der in baarem Gelde geleisteten Kaurionen kommen die im 
vorigen Artikel (Artikel 14.) wegen der Gehalte und Pensionen getroffe- 
nen Bestimmungen zur Anwendung. 
Artikel 16. 
Von den Depositen in baarem Gelde, welche nach dem Westohdli- 
schen Gesetze vom 14. Juli 1808. an die Amornsationskasse und später in Ge- 
mäßheit des Dekrets vom 26. Dezember 1811. an den Staatsschatz abgeliefert 
werden mußten, hat ein seder Staat zunächst die Regulirung (Artikel 1. Litt. a.) 
dersenigen zu übernehmen, welche am 31. Januar 1827. Personen zustanden, die 
damals seine Unterthanen waren. 
Hat der Anspruch auf ein solches Depositum am genannten Tage einem 
Individuum zugestanden, welches keinem der kontrahirenden Staaten damals als 
Umterthan angehörte, so ist derselbe bei dersenigen Regierung anzubringen, in 
deren jetzigem Gebiete die Behörde ihren Sitz datte, durch welche das Depo- 
situm der Westphälischen Staatskasse eingezahlt ist. 
Haben sich endlich Depositen von Obligationen oder anderer Art bei der 
Auflösung des Königreiches Westphalen noch in den Händen öffentlicher Behör- 
den oder Beamten befunden, so hat gleichfalls diesenige Regierung, deren jetzi- 
(Nr. 231°.) gem
	        
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