Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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gem Gebiete letztere ihrem amtlichen Sitze nach angehörten, wegen Restitution 
dieser Depositen das Geeignete zu verfügen. 
Artikel 17. 
Die von den einzelnen Präfekten für ihre Departements kontra- 
birten Schulden und Verbindlichkeiten sind von einer jeden Regierung 
insoweit zu reguliren Artikel 1. Lit. a.), als sie aus Departements herrühren, 
welche ihrem jetzigen Gebiete angehbren. 
War ein Departement aus Gebietstheilen verschiedener Staaten zusam- 
mengesetzt, so haben letztere, insofern es noch erforderlich seyn sollte, wegen der 
Schulden desselben sich, ohne Konkurrenz der übrigen Staaten, auseinander- 
zusetzen. 
Artikel 18. 
In Beziehung auf die sonstigen Ansprüche an die vormalige West- 
phälische Regierung aus Verwaltungs-Rückständen, soweit deren nicht schon 
in den vorhergehenden Artikeln gedacht worden ist, hat 
1) wegen dersenigen Verbindlichkeiren, welche von der Westphälischen Re- 
gierung für die in den einzelnen Gebietstheilen belegenen Immobilien oder 
für die dortigen Einwohner, Korporationen, Anstalten und Anlagen ein- 
gegangen sind, dersenige Staat das Geeignete zu versügen (Areikel 1. 
Litt. a.), zu dessen jetzigem Gebiete die in Frage kommenden Immobi- 
lien, physischen und juristischen Personen, Anstalten und Anlagen gehören. 
Was dagegen 
2) alle noch übrigen Verwaltungs-Rückstände aus der Zeit der Westphadli- 
schen Herrschaft betrifft, für welche nach keinem der in Nr. 1. erwähn- 
ten Titel eine besondere Verpflichtung vorhanden ist, so hälc sich keine 
der betheiligten Regierungen ! veren ausschließlicher Vertretung verbunden. 
rtikel 19. 
In allen Fädllen, wo die Auseinandersetzung nach Maaßgabe des Unter- 
thanen-Verhälenisses der betreffenden Reklamanten erfolgt (Arcikel 14. 15. 16), 
hängt die Entscheidung wegen Uebernahme der Regulirung (Artikel 1. Lil. a.) 
davon ab, in welchem Staate am 31. Januar 1827. der damalige Inhaber der 
Forderung sein ordentliches Domizil gehabt hat. 
Stand an dem gedachten Tage die Forderung mehreren, in verschiedenen 
Staaten wohnenden Personen zu, so hat ein jeder Staat nur denjenigen Be- 
trag derselben zur Regulirung (Artikel 1. Lilt. a.) zu übernehmen, dessen Erle- 
digung ihm nach den vorstehend verabredeten Bestimmungen zugefallen wäre, 
wenn seder von den einzelnen Antheilen dieser Personen einen für sich bestehen- 
den Anspruch gebildet hätte. 
Hinsichtlich der in Artikel 17. und 18. erwähnten Verbindlichkeiten fin- 
det dagegen die Bestimmung des Artikels 12. Anwendung. 
Artikel 20. 
In Folge besonderer Verabredung übernimmt es die Königlich Preußische 
Regierung ausschließlich, die Forderung der von Lossow'schen Familien-St#ipen- 
dien-Stiftung wegen eines Dahrlehns an die vormalige Deutsch-Ordens-Balley 
Sachsen, soweit diese Forderung gegen das vormalige Königreich Westphalen 
gerichtet ist, an Kapital und Zinsen zu vertreten. 5½% 
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