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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—x Nr. 8.
(Nr. 2430.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Februar 1844., betreffend die ausschließliche
bLegitimation der Quästur der Universität zu Berlin zur Einziehung und
Einklagung der von den Studirenden über gestundete Kollegienhonorare
ausgestellten Reverse.
Ar# Ihren Bericht vom 6. v. M. will Ich hierdurch bestimmen, daß zur
Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare der Lehrer an der hiesigen
Universitäkt aus densenigen Reversen, welche darüber von setzt an, der Quaͤstur
der Universicct von den Studirenden ertheilt werden, nur die Qudstur allein
legitimirt seyn soll, jedoch unbeschadet der Einreden, welche dem Verklagten ge-
gen den stundenden Lehrer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen und auch gegen
die Klage der Qudstur zulädssig bleiben. — Diese Bestimmung ist durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 5. Februar 1844.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Eichhorn.
(Nr. 2431.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. März 1844., über die Strafe der Beleidigun-
gen zwischen Militair= und Eivilpersonen.
E. ist bereits in dem Zirkularreskript vom 19. Mai 1799., welches sich auf
die Order vom 23. April desselben Jahres gründet und in der Order vom
0. November 1801. (akademische Ediktensammlung Band X. Seite 2397. und
Band XlI. Seite 615.) der Grundsatz ausgesprochen worden, daß, wie jeder
Offzier wegen Beleidigungen von Eivilpersonen mit Wacht= oder Festungs-
Arrest bestrast wird, so auch Civilpersonen wegen Beleidigung von Militair-
Personen nicht mit Geldbuße bestraft werden sollen. — Do dieser Grundsatz
nicht überall befolgt worden ist, so finde Ich Mich veranlaßt, hierdurch für den
ganzen Umfang der Monarchie zu bestimmen, daß bei Beleidigungen zwischen
Militair= und Civilpersonen gegen den Beleidiger niemals auf Geldbuße, viel-
mehr ohne Unterschied des Ranges und Standes, jederzeit auf Freiheitsstrafe
Jahrgang 184#. (Nr. 21230 — 2932.) 11 er-
(Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1844.)