Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ohne Unterschied, ob das Vergehen mit der Amtsentsetzung bedroht ist oder 
nicht. — Das im s. 500. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts be- 
zeichnete Vergehen, so wie die im §. 499. a. a. O. erwähnten Vergehungen, 
sofern mit denselben nicht ein gemeines Verbrechen verbunden ist, bleiben jedoch 
der Bestrafung im Disziplinarwege vorbehalten. 
Zu dem Antrage auf gerichtliche Untersuchung ist nur der Minister der 
geistlichen Angelegenheiten berechtigt. 
. 10. 
Treffen mit einem gemeinen Verbrechen oder mit einem Amtsverbrechen 
Disziplinarvergehen zusammen, so ist zunädchst wegen der Verbrechen die gericht- 
liche Untersuchung einzuleiten. Wird in dieser auf Amtsentsetzung erkannt, so 
findet wegen der Disziplinarvergehen ein weiteres Strafverfahren nicht statt. 
Wird dagegen nicht auf Amtsentsetzung erkannt, so bleibt die besondere Ahn- 
dung der gedachten Vergehen im Disziplinarwege vorbehalten. 
S. 11. 
Ist wegen einer Verletzung der Amtspflicht die gerichtliche Untersuchung 
eingeleitet worden, und der Richter findet demnächst, daß die Pflichtverletzung 
nicht als ein Amtsverbrechen, sondern nur als ein Disziplinarvergehen zu be- 
trachten sei, so ist der Angeschuldigte von der Anklage wegen des Amtsverbre- 
chens zu entbinden, wegen des Diceziplinarvergehens aber der Dienstbehörde zur 
Bestrafung zu —’i 
S. 12. 
Ist die Handlung, welche Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung war, 
von dem Richter zwar an sich für ein Amtsverbrechen oder ein gemeines Ver- 
brechen erachtet, nach der Beschaffenheit des Falles aber die Anwendung einer 
Strafe überhaupt nicht oder doch die Strase der Kassation oder Amtsenksetzung 
nicht gegründet befunden worden, und ist deshalb ein freisprechendes oder ein 
nicht auf jene Strafe lantendes Erkenntniß ergangen, so soll wegen dieser Hand- 
lung ein Disziplinar-Strafverfahren nicht weiter zuldssig seyn. 
S. 13. 
Hat ein Beamter ein gemeines Verbrechen begangen, welches nur auf 
den Antrag des Beleidigten bestraft werden darf, jedoch von der Art ist, daß 
das amtliche Ansehn und Vertrauen dadurch gefaͤhrdet erscheint, und traͤgt der 
Beleidigte nicht auf Bestrafung an oder nimmt er den Strafantrag zurück, so 
kann wegen eines solchen WVerbrechens das Disziplinar-Strafverfahren zum Be- 
huf der Entfernung des Schuldigen aus dem Amte eingeleitet werdcn. 
S. 14. 
Die im Disziplinarwege zulaͤssigen Strafen bestehen in Ordnungsstra- na. n 
sen und in der Entfernung aus dem Amte. S#is 
(Nr. 2935.) 6. 15. Strasen. ar-
	        
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