Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

101 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 10 —— 
  
(Nr. 2438.) Allerhöchste Kabinetgorder vom 19. April 1844., die Veröffenelichungen über die 
Wirksamkeit der städtischen Behörden und Vertreter betreffend. 
Z. angemessener Erweiterung der Gorschriften der Städteordnung vom 
19. November 1808. s. 183. und der Instruktion für die Stadtverordneten 
vom ndmlichen Tage §#§. 14. und 40., so wie der mit der revidirten Städte= 
Ordnung erlassenen Instruktion für die Stadtverordneten vom 17. März 1831. 
S§. 13. und 41. wegen Veröffentlichungen über die Wirksamkeit der städtischen 
Behörden und PVertreter will Ich in Uebereinstimmung mit dem, was Ich 
bereits hierüber den Ständen der Provinz Schlesien durch den Landtags= 
Abschied vom 30. Dezember v. J. zu erkennen gegeben habe, auf Ihren Be- 
richt vom 11. v. M. hierdurch genehmigen, daß über die Wirksamkeit der 
stddtischen Behörden und Pertreter und die Erfolge ihrer Thätigkeit sortlau- 
sende periodische Berichte in denjenigen Städdten durch den Druck veröffentlicht 
werden, in denen sich Magistrat und Stadtverordnete durch übereinstimmenden 
Beschluß dafür erklären. — In diese Berichte dürfen nur Gegenstände der 
Gemeindeverwaltung, und wenn letztere Angelegenheiten betreffen, über welche 
auch vom Magistrate ein Beschluß zu fassen ist, erst nach Abfassung dieses 
Beschlusses ausgenommen werden. — Die Berichte sind von Seiten der Stadt- 
verordneten durch eine von denselben aus ihrer Mitte zu wählende Deputation 
nunter Theilnahme und dem Worsitze eines Mitgliedes des Magistrats abzufassen, 
der Stadtverordneten-Versammlung, wo sie solches anzuordnen für nöthig fin- 
det, zur Berathung vorzulegen, und demnächst zur Prüfung des Magistrats zu 
befördern, welcher den Druck veranlaßt. — Die näheren Einrichtungen bleiben 
der Einigung des Magistrats und der Stadtverordneten unter Genehmigung 
der Regierung überlassen; diese hat über die gedachten Veröffentlichungen eben 
so, wie über alle andere Gemeindeangelegenheiten die Oberaufsicht zu führen, 
und über Meinungsverschiedenheiten, welche sich in Betreff des Inhalts oder 
der Fassung der Berichte zwischen dem Magistrate und den Stadtverordneten 
Jahrgang 1839. (Nr. 2338.) 15 erge- 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1844.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.