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hoͤrde, welche mit ihm zu verhandeln hat, einen solchen Vertreter von
Amtswegen. Dem Uebertreter bleibt dann das Recht, statt des von
der Behörde ernannten ertreters binnen einer Präklustofrist von
8 Tagen einen Bevollmächtigten selbst zu ernennen, welchen dann jene
Behörde von dem Tage an, an welchem ihr die Ernennung desselben
bekannt gemacht wird, als allein legitimirt anzusehen hat.
Kann durch Pfändung in der zu b. angegebenen Weise der Betrag e) Verzastung.
der Strafe nicht sichergestellt werden, so ist der Angeschuldigte bis zum
Austrage der Sache zu verhaften.
In den unter a. b. und c. bezeichneten Fällen findet ein weiteres
Verfahren wegen der ttuetn nicht statt.
c
-
lder
Unterwiest sich der aageschuldistel der Strafe nicht, vermag jedoch oi
1) über Namen, Stand und Wohnsic im Inlande sich auszuweisen, so aich, unter=
wird ihm die Fortsehzung der Reise unter Berücksichtigung des s. 15. » MM
der Verordnung vom 17. März 1839. gestattet.
2) Vermag der Angeschuldigte diesen Nachweis nicht zu führen, so ist er ⁊
anzuhalten, den Betrag der Strase und der muthmaßlichen Kosten
durch Baarzahlung sicherzustellen; ist er hierzu nicht im Stande, so ist
die Sicherstellung im Wege der Pfaͤndung nach Vorschrift 8. 4. No 2.
lilt. b. zu bewirken. Ueber die erfolgte Sicherstellung wird unaufge-
fordert Bescheinigung ertheilt und dem Angeschuldigten demnaͤchst die
Fortsehung der Reise unter Berücksichtigung des §. 15. der Verord-
nung vom 17. März 1839. gestattet.
In beiden Fällen (No. 1. und 2.) ist für den Angeschuldigten
ein Bevollmächtigter innerhald des Negierungsbezirks nach näherer
Vorschrift des §. 2. litt. b. zu bestellen, welcher den Angeschuldigten
bei der weiteren anbn zu vertreten hat, und welchem die Ent-
scheidung zu publiziren, auch eintretenden Falles das Pfand oder der
Ueberschuß des Pfanderlöses zurückzugeben ist.
3) Kann der Betrag der Strase und Kosten durch Beschlagnahme nicht 3) Verhastung.
sichergestellt werden, so ist der Angeschuldigte bis zum Austrage der
Sache zu verhaften.
S. 6.
Die nach §s. 2. aufzunehmende Verhandlung muß enthalten: Aufnahme der
1) das Datum und den Ort der Aufnahme; Verhandlung.
2) die Namen der dabei anwesenden Personen;
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Uebertretung nach Zeit, Ort
und Umstaänden;
die Bezeichnung der ctwa vorhandenen Zeugen nach Namen, Stand
und Wohnort, oder der sonstigen Beweismittel und, wenn die Ueber-
tretung von anwesenden Beamten selbst wahrgenommen worden, deren
diensteidliche Wersicherung über die Wahrheit ihrer Aussage;
5) die Erkldrung des Angeschuldigten, ob er sich der Strst unterwirst
oder nicht;
(Fr. 2588.) 26“ 6) die
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