Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S 35. 
Der Beweis ist unter Zuziehung des Staatsanwalts in der Regel vor HBeweis##= 
dem versammelten Ehegerichte, und nur, wenn dies aus besondern Gründe, 
z. B. wegen Entfernung der Zeugen, nach richterlichem Beßinden nicht ange- 
messen ist, durch Kommissarien oder durch Requisition aufzunehmen. 
6. 36. 
Das Ehegericht hat zu dem Termine der Perhandlung zur Sache 
(66. 21. und ff.) auch die Zeugen vorladen zu lassen, wenn es die Sache durch 
die Klage und deren Beantwortung, oder im Falle des §. 23. durch die Er- 
klärungen der Parteien dazu hinlänglich vorbereitet findet. 
S. 37. 
Die Parteien koͤnnen der Beweisaufnahme, insbesondere den Zeugenver- 
hoͤren, durch Bevollmaͤchtigte, und, sofern das Gericht kein Bedenken dabei fin- 
det, persoͤnlich beiwohnen. 
· 38. 
Gerichtliche Suͤhneversuche kum das Ehegericht in Ehescheidungssachen, 
so oft es solche angemessen findet, vor sich selbst, wenn dies nach §. 20. zulässig ꝰ ig 
ist, oder durch Kommissarien, insbesondere durch den persoͤnlichen Richter der 
Ehegatten, mit oder ohne Zuziehung von Geistlichen, vornehmen. 
§. 39. 
SnBerlchliche 
versuchr. 
In Ermangelung eines nach positiven Beweisregeln vollständig gefuͤhrten Grundsãht 
Beweises hat das Ehegericht nach seiner, aus dem ganzen Inbegriff der Ver- 
handlungen und Beweise geschoͤpften Ueberzeugung zu beurtheilen, ob und in 
wieweit der fuͤr die Scheidung, Unguͤltigkeit oder Nichtigkeit der Ehe angegebene 
Grund bewiesen ist. 
8. 40. 
Durch Zugestaͤndniß, es mag in dem Prozesse oder vorher erklaͤrt seyn, 
kann der Grund der Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe nur in 
sofern bewiesen werden, als dasselbe geeignet ist, dem Ehegerichte die Ueberzeu- 
gung von der Wahrheit der zugestandenen Thatsache zu verschaffen. 
S 41. 
Der nothwendige Eid findet, soweit er nach allgemecinen Rechtsgrund= 
sätzen zulässig ist, auch über Thatsachen statt, welche den Grund der Scheidung, 
Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe darthun sollen, jedoch nur, wenn übe 
diese Thatsache demjenigen, welcher den Eid zu leisten hat, die Wahrheit aus 
eigener Wissenschaft bekannt seyn muß. 
(Nr. 2402.) S. 42. 
6 den Be-
	        
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