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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 39. —
(Nr. 2509.) Verordnung über die anderweite Regulirung der Grundsteuer in der Provinz
Posen. Vom 14. Oktober 1844. ·
Wir Fricdrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
HPreußen c. 2c.
Die Veranlagung der Rauchfangssteuer in der Provinz Posen, welche
den dermaligen Borschüßen gemäß nach der Anzahl der in den Gebduden vor-
handenen Rauchfänge erfolgt, hat viele begründete Klagen veranlaßt, führt,
ungeachtet des für die Provinz im Ganzen sehr mäHigen Betrages dieser
Steuer, durch die Art ihrer Vertheilung zu Ueberlastungen einzelner Steuer-
pflichtigen, besonders der geringeren Haus= und Grundbesitzer, bindert bei Par-
zellirungen die gesetzliche Steuer, Repartition, und hat in seuer= und baupolizei-
licher Hinsicht nachtheilige Folgen.
Da nun diese Uebelsiände schon früher anerkannt, und zu deren Abstel-
lung bereits in der Konstitution von 1275. und in dem Patente vom 12. Fe-
bruar 1797. Anordnungen dahin getroffen worden sind, daß ene Subreparti-
tion der nach der Rauchfangezahl berechneten Steuersumme der Gemeinden nach
Verhältniß der Ländereien der Einsassen eintreten solle, so baben Wir beschlos-
sen, sene Verordnungen mit denjenigen Modifkationen, welche die jetzige allge-
meine Einrichtung des Abgabenwesens nöthig macht, in allen denjenigen Theilen
der Provinz Posen, in denen die Rauchfangssteuer zur Zeit erhoben wird, in
Verbindung mit einer Regulirung der übrigen Grundsteuern dieser Landestheile,
in Ausführung zu bringen.
Wir verordnen demnach, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der
Provinz Posen, auf den Amrag Unseres Staats-Minisleriums, was folgt:
§. 1. Die zur Zeit unter verschiedenen Venennungen veranlagten
Grundsteuern, namentlich die Ofiara der zu dieser Abgabe verpflichteten adeligen,
geistlichen und Kaämmereigüter, die ausgesonderte Girundsicuer der verschenkten,
vormals starosteilichen und geisilchen Güter, die Lehnpserdegelecr, das subsiclium
chorilalirum von den Gütern der Kuchen, Schulen, Hospirälern und milden
Stiftungen, die neu regulirte Grundsleuer von verduferten oder vererbpachteten
Domaincn= und Forstgrundstücken und endlich die Rauchfangssicuer, werden
mit dem in den s58. 14. bis 16. und 21. gemachten Vorbehalre ihrem setzigen
Betrage nach übcrall unverändert beibehalten, vom 1. Jannar 18 10. ab jedoch
Jabrang 18. (Nr. 2900.) 87 a) für
(Ausgegeben zu Berlin den 15. Nevemdber 1811.)