Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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machung in den zwei zu Breslau, unter dem Titel die Breslauer und die 
Schlesische, erscheinenden Zeitungen, in der Allgemeinen Preußischen und in der 
Vossischen Zeitung, so wie in den Blättern der Städte Glogau, Sprottau, 
Sagan. Die letzte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der 
Wersammlugg erfolgen. Durch Insertion in die vorgenannten öffentlichen Blät- 
ter werden überhaupt alle Bekanntmachungen und Aufforderungen versffentlicht, 
und kein Aktionair kann sich, wenn dies geschehen ist, mit dem Einwande schützen, 
daß ihm solche nicht bekannt geworden sind. Bei dem Eingehen der einen oder 
der andern der vorgenannten Zeicungen bestimmt die Direktion, in welcher an- 
deren Zeitung die Bekanntmachung erfolgen soll. »U. 
S..20.0rdentlicheGeneralversammlungensinden jägrlich am letzten 
Sonnabende des Monats Mai statt, die Erste im ersten Jahre nach vollstaͤn- 
diger Eroͤffnung der Bahn. Gegenstaͤnde der Berathung und der Beschluß- 
nahme in den Generalversammlungen sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über 
die Geschadfte des verslossenen Jahres unter Vorlegung des vom Aus- 
schusse geprüften Rechnungsabschlusses; 
2) die Entscheidung über solche Rechnungs-Erinnerungen des Ausschusses, 
in Betreff deren derselbe sich mit der rechnungslegenden Direktion 
nicht einigen kann, vorbehaltlich der weiteren schiedsrichterlichen Beru- 
fung nach Maaßgabe des §. 21.; 
3) die Wahl der Ausschußmitglieder, so wie deren Stellvertreter, und 
der Beschluß über die Entlassung der Gesellschaftsvorstände; 8§. 45. 
und 48.; 
4) die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft durch Anlage von 
Zweig= oder Verbindungsbahnen und anderen Kommunikationswegen; 
5) die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche der Generalver= 
sammlung von den Staatsbehörden, der Direkeion oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts; 
7) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
8) zur Auflösung der Gesellschaft. 
In den Fällen unter Nr. 3. 4. 6. 7. und 8. ist die Berufung einer 
Generalversammlung und zur Ausführung der Beschlüsse über die unter Nr. 4. 
6. und 8. benannten Gegenstände die Genehmigung des Staaks erforderlich. 
§. 21. Sollte die Generalversammlung in dem Falle des §. 20. unter 
Nr. 2. sich nicht sofort für die Dechargirung der Direktion entscheiden, so ist 
sie berechtigt, drei Revisoren aus der ZJahl der Aktionaire zu ernennen, welche 
die Rchnungen zu prüsen und bei dem Befunde der Richtigkeir zu dechargi- 
ren haben. 
Werden von diesen Revisoren Hlonita erhoben, deren Erledigung nach 
ihrem, durch Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusse durch die von der Di- 
rektion zu gebenden Aufschlüsse nicht erfolgt, so verbleibt der nächsten ordent- 
lichen Generalversammlung die Entscheidung über die unerledigt gebliebenen 
Punkte, und, sofern sich die Direktion dieser Entscheidung nicht unterwerfen will, 
die Beschlußnahme über die weiter zu ergreisenden Maaßregeln. Sen 
(Nr. 2321.) Ooll-
	        
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