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griffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher
gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in sei-
nen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und
Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatsge-
biete befindlichen Gütern des Perurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen
des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs-
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Ver-
urtheilung oder während der Strafverbüßung Statt.
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem
Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fallen, wo der Gerbrecher nicht
vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende
Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 45. zu ersetzen.
rt. 37.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates Bedingt zu ge-
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar Fuse-
nicht verpônt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po-lung.
ligeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate
nicht bestrast werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem-
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An-
uldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial=
erfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa-
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor-
den sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazialverfahrens oder
sonst insofern eintreten, als sie -66 nur auf die in Beschlag genommenen Ge-
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewen-
det 88 bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom
11. Mai 1833.
Art. 38.
Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes
es gestatren, über die aus dem Perbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschddigeen angetragen worden ist.
Art. 309.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Derbrechen oder anderer Aus#eferung
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet d: Gstächtr-
haben, ohne daselbst zu Unterrtchanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach
vorgängiger Regquisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
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Jahrgang Isss. (Nr. 2002.) Art. 40.