Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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4) wenn der Besitzer in dem bei dem vormaligen Berggerichte zu Eslohe 
geführten Berggegenbuche bereits eingetragen war; 
2) wenn derselbe das Bergwerkseigenthum in einer Subhastation ersianden 
oder darüber ein Präklusionserkenntniß ausgebracht hat; 
3) wenn derselbe für sich und seinen unmsteharen Vorbesitzer einen, der 
Form und dem Inhalte nach gültigen Titel nachweiset; 
4) wenn derselbe zwar nur für sich einen, der Form und dem Inhalte nach 
gültigen Titel beibringt, zugleich aber durch an Eidesstatt zu verneh- 
mende Jeugen, durch Atteste öffentlicher Behörden, oder durch beglau- 
bigte oder sonst unverdächtige Privakdokumente bescheinigt, daß er und 
beziehungsweise sein Vorbesitzer sich in den letzten fünf Jahren in der 
uiige und ungesiörten Ausübung des Rechts befunden haben. Auch 
genügt es zu dieser Bescheinigung, wenn Jemand in den letzten fünf 
Iaheen in den sogenannten #nschninken als Gewerke aufgeführt ist. 
F. 12. 
Kann der Besitztitel auf vorstehend bezeichnete Art (G. 10. und 11.) 
nicht nachgewiesen werden, der sich meldende Besitzer ist aber entweder: 
1) von den, mindestens zur Hälfte an dem Werke betheiligten Gewerken, 
oder 
D von den Lehntraͤgern, den Deputirten oder den Huͤttenschulzen 
als Mitgewerke anerkannt worden, so soll die Eintragung fuͤr ihn, auf Grund 
dieses Anerkenntnisses, gegen die Versicherung an Eidesstatt, daß ihm kein 
eich oder besser Berechtigter zu dem in Anspruch genommenen Bergantheile 
gerame sei, bewirkt werden. 
S. 13. 
Bergwerke und Hütten oder Antheile an Bergwerken und Hütten, welche 
der Staat für eigene Rechnung betreibt, können, insofern sie nicht aus einem 
Privatrechtstitel erworben sind, in welchem Falle es bei den Vorschriften der 
G.. 10. bis 12. verbleibt, auf den Grund einer Bescheinigung der vorgesetzten 
Bergverwaltungsbehörde, daß der Staat sich im „Betriebe für eigene Rech- 
nung befinde“, für denselben in das Berggegenbuch eingetragen werden. 
*z 
Bei Berichtigung des Besitztitels auf den Grund des Erbrechts ist, wenn 
der Vorbesitzer in das bei dem Berggericht zu Eslohe geführte Berggegenbuch 
eingetragen war, oder aus Gewährscheinen der Bergbehörde oder aus den An- 
schnitten sich ergiebt, und der Erbfall vor dem Tage der Verkündung dieser 
Verordnung Statt gehabt hat, keine förmliche Erbeslegitimation erforderlich, 
sondern es genügt der Nachweis der ein gesetzliches Erbfolgerecht begründenden 
Verwantschaft und die von dem Besitzer abgegebene Versicherung an Eides- 
statt, daß ihm keine nähere oder gleich nahe Erben bekannt seien. 
. 15. 
Widersprüche gegen die Eintragung des solchergestalt (9#. 10 bis 14.) 
legitimirten Besitzers können die Eintragung selbst nicht hindern, sondern be- 
(Nr. 2550.) grun-
	        
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