Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Dritte auftritt, namentlich alle Vertraͤge und Vollmachten, muͤssen entweder 
von den drei Direktoren vollzogen oder durch eine von ihnen vollzogene und 
unter dem Siegel der Geselllef ausgeslellte schriftliche Erklärung genehmigt 
werden. 
Verantwortlichkeit. 
g. 35. 
Die Mitglieder der Direktion sind der Gesellschaft fuͤr grobe Versehen 
verantwortlich. 
Remuneration. 
9. 36. 
Den Direktoren kann von der Generalversammlung eine Remuneration 
bewilligt werden; ferner stehen ihnen und den Stellvertretern die F. 29. be- 
stimmten Anspruͤche zu, außerdem aber sind die Direktoren befugt, zu jeder 
Zeit Extrafahrten fuͤr ihre Person anzuordnen. 
Geschaͤftsregulativ. 
g. 37. 
Ueber den Geschaͤftsgang bei der Generalversammlung und bei den 
Gesellschaftsbehoͤrden erlassen die Direktion und der Verwaltungsrath ein diesen 
Statuten entsprechendes Regulativ. 
Beamte. 
K. 38. 
Die Beamten der Gesellschaft werden unter Genehmigung des Ver- 
waltungsraths von der Direktion angestellt. Die Anstellung darf — falls die 
Generalversammlung in einzelnen Fällen nicht eine Abweichung beschließt — 
niemals anders als unter Vorbehalt einer halbsährigen oder kürzern Kündigungs- 
Frist geschehen, auch dürfen Austrittsentschädigungen und Penstonen nicht zu- 
gesichert werden. — Die Beamten stehen lediglich unter der Direktion, welche 
auch zur Suspension berechtigt ist. 
Dritter Abschnitt. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Die Einzahlung des Kapitale. 
Quittungsbogen. 
S. 39. 
Die Ablien werden erst nach Einzahlung des ganzen Nominalbetrages 
ausgeslell#, bis dahin aber nach Zahl der Aktien Quitlungsbogen über die ge- 
eisteten
	        
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