Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 119. 
Die zur Ausführung der gegenwärtigen Ordmung erforderlichen ersien 
Einrichtungen werden unter der Leitung des Ober-Präsidenten getroffen, wel- 
chen der Minister des Innern mit einer Insiruktion hierüber versehen wird. 
Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung 
gegenwärtiger Gemeindeordnung beendet sein wird, ist durch das Amtsblakt 
der betreffenden Regierung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Bis dahin 
bleiben die seitherigen Gemeindevertreter in Funktion. Von diesem Zeitpunkte 
an treten für die betreffenden Gemeinden die bisherigen Gesetze und Verord- 
nungen über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, soweit in diesem 
Gesetze nicht darauf Bezug genommen ist, außer Kraft. 
Die bestehende Organisation der Armenverwaltung wird durch dieses 
Gesetz nicht aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 23. Juli 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler, v. Nagler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell. Uhden.
	        
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