Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

dern Geschaͤfts-Angelegenheiten, woruͤber die verhandelten Akten eventuell 
vorgelegt werden koͤnnen; 
c) das ausdruͤckliche und unumwundene Urtheil, daß der Referendarius, 
nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung des Präsidenten und des Kolle- 
iums, durch seine hobeerigen Leistungen und durch sein ganzes dienst- 
iches und außerdienstliches Verhalten wohl vorbereitet und ausgebildet, 
auch sonst würdig und geeignet sei, um als Mitglied in ein Regierungs- 
Kollegium einzutreten, 
und eine Ausfertigung dieses Zeugnisses mit den Dienstakten des Referendars 
an die Ober-Examinationskommission einzusenden, auch derselben dabei die 
erwanigen besonderen Bemerkungen mitzutheilen, welche auf die Beurtheilung 
des zu Prüfenden von Einfluß sein können. 
Kann dem Referendarius das Zeugniß nicht mit der strengsten Gewissen- 
haftigkeit ausgestellt werden, so muß derselbe in einer bloßen Resolution dar- 
über bedeutet werden, daß und warum solches nicht siatthaft und was in dem 
Falle, wenn nicht gänzlicher Mangel an den nöthigen Eigenschaften, sondern 
nur noch einstweilige Unvollkommenheit in einem oder dem andern Theile der 
erforderlichen Ausbildung obwaltet, annoch nachzuholen ist. 
S. 18. 
Die Ober-Eraminationskommission für die Prüfung zu höhern Verwal- 
tungsämtern, welche ihren Sitz in Berlin hat, besteht aus einem Vorsitzenden, 
wegen dessen Ernennung von den Oisziplinarministern nach vorgängiger Bera- 
thung im Staatsministerium, an Seine Majestät den König zu berichten ist, 
und aus vier Mitgliedern als ordentlichen Examinatoren. 
Der Vorsitzende, welcher seiner Stelle bleibend vorsteht, wird in Behin- 
derungsfallen durch das, als solches, alteste Mitglied aus der Zahl der ordent- 
lichen Eraminaroren vertreten. Diese letztern sind unter den Ministerialräthen 
auszuwählen und zwar nach vorgängiger Rücksprache mit dem Vorsitzenden, 
einer von dem Minister der geisilichen und Unterr gelegenheiten, ein zweiter 
von dem Minister des Innern, ein dritter von dem Finanzminister, in Gemein- 
schaft mit dem Chef der Domainen= und Forsiverwaltung, und der vierte (für 
alle Zweige der Rechtswissenschaft, das gesammte öffentliche Recht eingeschlossen) 
von den Oisziplinarministern gemeinschaftlich. Dieser vierte Examinator kann, 
sofern dies angemessen erachtet wird, und der Justizminister damit einverstanden 
ist, ein Mitglied des Geheimen Ober-Tribunals oder des Revisionshofes sein. 
Die Erennung zum Examinator bei der Ober-Eraminationskommission 
ist als ein jederzeit widerruflicher Ehrenauftrag zu betrachten. 
F. 19. 
4.42 
Ober-Exemi-- 
nationskom= 
mission. 
Die Ober-Examinationskommission ist zur letzten und höchsten Prüfung —d 
erselben. 
derer bestimmt, welche ihre Qualifikation bewähren wollen, um zu Mitgliedern 
der Regierungen, wozu auch die Ober-Forsibeamten gehören, und der Pronin- 
ial-Steuerdirektionen, imgleichen zu weltlichen Mitgliedern der Konsisiorien und 
rovinziol-Schuldollegie, und zu Ober-Kommissarien bei den Generalkommissio- 
nen befördert werden zu können. 
(Nr. Wos.) Zu
	        
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