Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

WMuͤndliche 
Pruͤfung. 
Muͤndlicher 
Vortrag. 
— 208 — 
ausfuͤhrliche schriftliche Zensur abzufassen, welche mit voͤlliger Bestimmtheit aus- 
sprechen muß: 
ob die Arbeit des Kandidaten genuͤgend (gut — vorzuͤglich), 
oder 
ob sie ungenuͤgend (nicht probemaͤßig) ausgefallen sei? 
In der Zensur ist jedesmal nicht allein uͤber die bewiesene Gruͤndlichkeit der 
Kenntnisse, Tiefe der wissenschaftlichen Auffassung, Tuͤchtigkeit und Schaͤrfe des 
Urtheils, sondern auch daruͤber Auskunft zu geben, inwiefern die Probearbeit 
von der Faͤhigkeit des Verfassers zeugt, im schriftlichen Vortrage, der erfor- 
derlichen Gründlichkeit unbeschadet, die Gegenstaͤnde ohne Weitschweifigkeit mit 
Fen und Bestimmtheit in einem fließenden und gefälligen Stpyle dar- 
ustellen. 
6“ Ist der Ausfall der schriftlichen Probearbeiten nach der Ansicht des Zen- 
sors ungenügend, und treten die übrigen Mitglieder der Kommission, einschließ- 
lich des Vorsitzenden, bei denen die Arbeiten mit der Zensur jedesmal zirkuliren 
müssen, dieser Ansicht entweder allgemein, oder doch in soweit bei, daß sich da- 
durch eine Majorität für dieselbe bildet, so darf die mündliche Prüfung nicht 
veranlaßt, sondern es muß von der Ober-Examinationskommission zuvor dar- 
über, ob und wie weit dem Kandidaten noch anderweitige Aufgaben zu machen, 
beschlossen und diesen Beschlüssen genügt werden. 
Liegen aber sämmtliche Fensteren vor, und sind die schriftlichen Arbeite#n 
nach der Ansicht der Kommission oder doch deren Majorität wenigstens für 
genügend angenommen worden, so ist der Termin zur mündlichen Prüfung an- 
zuberaumen. Vor diesem Termine müssen die Personaldienstakten des zu Prü- 
fenden bei allen Mitgliedern der Kommission umlaufen. 
Wenn ein Mitglied der Kommission bei dem Umlauf der schriftlichen 
Probearbeiten und deren Zensur Veranlassung findet, von dem Inhalt dieser 
letzteren in wesentlichen Beziehungen oder gar im Resultate abzuweichen, so ist 
dasselbe verpflichrer, sich schriftlich hierüber auszusprechen und seine Ansicht zu 
motiviren. 
g. 27. 
Die mündliche Prüfung ist dem im F. 19. angegebenen Zwecke entspre- 
chend einzurichten und besonders auf diejenigen Gegenstände hinzuleiten, worin 
der Kandidat zu dem Berufe, für welchen er seine Qualiftkation nachweisen 
will, vorzugsweise gründlich ausgebildet sein muß. Es kommt hierbei darauf 
an, die ganze Individualität des Kandidaten, mithin nicht blos den Umfang 
und das Maaß seiner theoretischen Kennrnisse, sondern auch seine natürlichen 
Anlagen, den Grad seiner Urhheilsk raft, seiner praktischen Gewandtheit, sowie 
die Gründlichkeit und Tiefe seiner wissenschaftlichen Auffassung des Erlernten, 
moͤglichst vollständig zu erforschen. 
g. 28. 
Die Kommission hat sich ferner die Ueberzeugung zu verschaffen, ob der 
Kandidat die Fähigkeit besitzt, einen wohlgeordneten, klaren und gründlichen 
mündlichen Vortrag zu halten. Zu diesem Behufe ist demselben von einen der 
ra-
	        
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