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und wird mit dem Wahlverbande der Städte Kreuznach, Kirn, Sobernheim,
St. Goar, Boppard, Oberwesel und Bacharach vereinigt.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 19. Juni 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. o. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell. Uhden.
Frhr. v. Canitz.
Nr. 2/19.) Verordnung wegen Abänderung einiger Vorschriften der Gesetze über die An-
ordnung der Provinzialstände für die Provinz Westphalen, vom 27. Marz
1824,. und 13. Juli 1827. D. d. den 19. Juni 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Berücksichtigung des Uns von den getreuen Ständen der Provinz
Westphalen vorgetragenen Wunsches auf den Antrag Unsers Staatsmini-
steriums, was folgt:
F. 1.
Die Bestimmungen im 9. 25. des Gesetzes über die Anordnung der
Provinzialstände für die Provinz Westphalen vom 27. März 1824., und im
Art. XIII. der Verordnung wegen der nach jenem Gesetze vorbehaltenen Be-
stimmungen vom 13. Juli 1827. werden dahin abgeänderk, daß für jeden Ab-
geordneten der Landgemeinden künftig, ansiatt Eines Stellvertreters, zwei Stell-
vertreter zu wählen sind, von denen einer seinen Wohnsitz in demjenigen Kreise
haben muß, in welchem der Abgeordnete wohnt.
C. 2.
Der Betrag der nach Art. IX. der vorerwähnten Verordnung vom
13. Juli 1827. von einem Abgeordneten des Standes der Landgemeinden zu
entrichtenden Grundsteuer wird für die Kreise Wittgenstein, Brilon und Siegen
hierdurch auf Funfzehn Thaler ermäßigk.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 19. Juni 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
o
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Flottwell. Uhden.
Frh. v. Canitz.
(Nri. 718—2770..) 35“ (Nr. 2720.)