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Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
275.
276.
277.
278.
(Enklaven) und die zu zahlende
Entschädigung und zwar:
a) in Landkreisen;
b) in Stadtkreisen.
§ 106 ZG. (siehe Nr. 278).
Beschluß der Gemeindebehörde
oder des Jagdvorstands auf
Beschwerden u. Einsprüche
betr. Verteilung der Erträge
der gemeinschaftlichen Jagdnutzung
und der Jagdpachtgelder.
8 4 Abs. 1 Jagdpolizeigesetzes
7. 3. 1850 in Verbindung
mit § 2 Gesetz betr.
Verwaltung gemeinschaftlicher
Jagdbezirke vom 4. 7. 1905.
Beschluß der Jagdvorsteher
über die Vereinigung
mehrerer ganzer Gemeinde-(Guts)bezirke
oder einzelner
Teile mit anderen oder
Teilen von solchen zugemeinschaftlichen
Jagdbezirken,
sowie Bildung mehrerer,
selbständiger Jagdbezirke aus
einem Gemeinde (Guthbezirke.
87 Ges..7. 1905. Streitigkeiten
zwischen dem Jagdvorsteher
und Jagdpächter über
die Frage der Nichtigkeit
von Jagdpachtverträgen.
88a. a. O. (siehe Nr. 275).
Bescheid des Jagdvorstehers
über Einsprüche gegen den Verteilungsplan
über Pachtgelder
und Einnahmen aus der
Fristlose Klage
A. beim Kreisausschuß,
b. beim Bezirksausschuß
(Im Landespolizeibezirk
Berlin
Bezirksausschuß D.
Klage innerhalb zwei
Wochen wie vor.
Genehmigung des
Kreisausschusses
bei Beteiligung eines
Stadtkreises des Bezirksausschusses.
Klage beim Kreisausschuß,
in Stadtkreisen
beim Bezirksausschuß.
Klage innerhalb zwei
Wochen wie vor.
a. Berufung an den
Bezirksausschuß,
Revision ans O.
b. Berufung ans
O#G.
Wie vor.
Endgültig, nur Beschwerde
des Jagdvorstehers
innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß bzw.
Provinzialrat.
Berufung an den Bezirksausschuß,
Revision ans O.,
in Stadtkreisen Berufung
ans O#.
Desgl.