XIII. Ver-
vflichtun
ur Anscha
ung von
Soritzen.
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K. 137.
In der Regel müssen an jedem Orte eine große fahrbare Feuerspritze
f. nebst Zubehdr und die sonst erforderlichen Feuerlöschgeräthschaften vorhanden
sein, mithin, wo es daran noch mangelt, angeschafft und im gehörigen Stande
erhalten werden. Die dadurch, so wie durch die Einrichtung der zur Aufbe=
wahrung erforderlichen Gebäude entstehenden Kosten werden, wenn kein ande-
res Abkommen und keine abweichende Observanz Satt findet, in den Dörfern,
wo ein Domainen= oder Ritterguts-Vorwerk vorhanden ist, von dem Dominium,
der Gemeine und der Kirche zu gleichen Theilen aufgebracht. Hat die Firche
kein Vermögen, so giebt das Dominium die eine und die Gemeine die an-
dere Hälfte. ·
An Orten, wo kein Domainen- oder Ritterguts-Vorwerk, wohl aber
gine iche ist, trägt die Gemeine die eine und die Kirche die andere Hälfte
er Kosten.
Da, wo weder eine Kirche, noch ein Domainen= oder Ritterguts-Vor-
werk, oder eine Kirche zwar vorhanden, aber unvermögend ist, werden die Ko-
sten von der Gemeine allein aufgebracht. Ob die Gebäude des einen oder
andern Interessenten, oder innerhalb der Gemeine, die der einzelnen Gebäude-
Besitzer bei der Sozietat versichert sind oder nicht, macht bei der Kostenverkhei-
lung keinen Unterschied.
K. 138.
Ausnahmsweise können einzelne Orte durch die Kreistagsversammlung
von der Anschaffung einer besondern Spritze (F. 137.) entbunden werden, wenn
sie sich einem Spritzenverbande mit einer gemeinschaftlichen Spritze anschließen.
Ein solcher Spritzenverband darf jedoch niemals mehr als drei Orte und zwar
nur solche umfassen, deren beiner von einem der beiden andern über eine halbe
Meile entfernt ist. Welche von den zur Zeit vorhandenen Spritzenverbanden
fortbestehen können, oder verkleinert oder gänzlich aufgelöst werden müssen, ist
binnen Jahresfrist durch den Kreisdirektor zur Entscheidung der Kreistags-
Versammlung zu bringen.
K. 139.
Um den Orcten oder Spritzenverbänden, welche bis jetzt mit großen fahr-
baren Spritzen noch nicht 2 sind, deren Anschaffung zu erleichtern, soll-
denjenigen, welche eine Spritze mit einem Windkessel anschaffen, die einen
Werth von 150 Rthlr. und darüber hat, eine Bonifikation von 30 Prozent des
nachgewiesenen Werthes aus der Sozietätskasse gewährt werden.
Die Bonifikation kann jedoch nur solchen Ortschaften, welche früher eine
solche noch nicht erhalten haben, bewilligt und nur für solche Spritzen zuge-
standen werden, welche zu der Zahl der im Sozietatsbereich vorhandenen
Spritzen neu hinzutreten, und nicht etwa blos innerhalb desselben ihren Stand-
ort oder Besitzer verändern.
K. 140.