Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Zweiter Nachtrag 
zu 
dem Statute der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
g. 1. 
D. für die vollständige Ausführung der Hauptbahn von Breslau nach Defnitive 
Schweidnitz und Freiburg erforderliche Fonds wird um zweimal Hundert Tau= # un 
send Thaler Preuß. Kurant erhöht, derselbe mithin unter Abänderung des §F. 1.. schaftsfonds. 
des am 16. Februar 1844. Allerhöchst bestätigten ersten Nachtrages zum Ge- 
sellschaftsstarute auf die Summe von Zwei Millionen Einmal Hundert Tausend 
Thaler Preuß. Kurant festgesetzt. 
S. 2. 
Von diesem Grundkapitale von 2,100,000 Rethlr. Preuß. Kurant sind UArt der Auf- 
1,500,000 Rthlr. durch Stammaktien, 400,000 Rthlr. aber durch Prioritäts= kngung. 
Aktien bereits aufgebracht. Der noch fehlende Betrag von 200,000 Rthlr. 
wird durch Stammaktien, das Stück zu 200 Rthlr. lautend, beschafft. 
In Betreff der Form und rechtlichen Verhültnisse dieser Aktien, der bis 
zu ihrer völligen Einzahlung auszufertigenden Quittungsbogen, sowie der aus- 
zugebenden Zinskupons und Dividendenscheine kommen die Bestimmungen der 
SW. 5. und 11. bis 22. des am 10. Februar 1843. Allerhöchst bestätigten Ge- 
sellschaftsstatutes mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die Inhaber der neu 
auszufertigenden Stammaktien bis zu dem Ende des Jahres, an welchem die 
Berichtigung der letzten Aktieneinzahlung erfolgt ist, nur Zinsen zu Vier Pro- 
zent beziehen, und erst an der Dividende der folgenden Jahre nach Maaßgabe 
§. 20. des Gesellschaftsstatuts Theil nehmen. · 
H.3. 
Zur Rechtsguͤltigkeit des Wahlaktes der fuͤnf Mitglieder des Direktorii Abanderun 
und deren drei Stellvertreter genuͤgt es, wenn der zu diesm Zwecke berufenen nEa 
Versammlung zwölf Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. deren Stellver= Statust. 
treter beiwohnen. 
·# 4. 
» Abänderung 
Zur Ausübung aller dem Direktorio der Gesellschaft durch das Statut z Ss. 
ertheilten Befugnisse bedarf dasselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner schafts- 
(Nr. 2746—3787.) wei= Statuts.
	        
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