Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 41.— 
  
(Nr. 2774.) Allerhochste Kabinetsorder vom 5. Oktober 1846., betrefsend die Gesetzeskraft 
der in dem Verlage des Geheimen Ober-Hofbuchdruckers Decker zu Berlin 
erschienenen sechsten amtlichen Ausgabe der Preußischen Landespharmakope 
und der darin allegirten 4. Tabellen. 
A-. Ihren Bericht vom 3. v. M., die Bearbeitung der sechsten Ausgabe 
der Landespharmakopbe betreffend, bestimme Ich, daß diese in dem Verlage 
des Geheimen Ober-Hofbuchdruckers Decker in Berlin unter dem Titel: „Phar- 
macopoea Borussica Editio sexta“ erschienene Ausgabe der Landespharma- 
kopöe vom 1. April 1847. an den Aerzten, Wundärzten und Apothekern, so- 
wie den Medizinalbehörden zur Richtschnur dienen soll, und setze zugleich hin- 
sichtlich deren Anwendung für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Auf- 
hebung aller entgegenstehenden Vorschriften, Folgendes fest: 
1) Nach Maaßgabe der von dem Ministerium der Medizinalangelegenheiten 
außuustellenden Series medicaminum sind die Arzneimittel in den Apo- 
theken großer und beziehungsweise kleiner Städte jederzeit vorräthig zu 
halten. 
2) Diejenigen chemischen Präparate, für welche in der Landespharmakopbe 
keine Bereitlungsweise vorgeschrieben ist, sowie die in der anliegenden 
Tabelle A. zusammengestellten Präparate können aus chemischen Fabriken 
und Droguenhandlungen entnommen werden, der Apotheker ist jedoch 
für deren Güte und Reinheit verantwortlich. 
3) Alle übrige chemische und pharmazeutische Präparate sind nach den, in 
der Landespharmakopbe enthaltenen Vorschriften von den Apothekern 
selbst zu bereiten, und ist den Letzteren nicht gestattet, dieselben, nach einer 
andern Methode bereitek, zum pharmazeutischen Gebrauch zu dispensiren. 
Sollten jedoch Apotheker an der eigenen Bereitung gehindert sein, oder 
ist die Menge, deren sie bedürfen, zu einer eigenen Anfertigung des 
Präparats zu gering, so steht ihnen frei, die Präparate aus einer 
andern inländischen Apotheke zu entnehmen. 
Jabrgang 1846. (Tr. 2774.) 76 4) Die 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1846.
	        
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