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Beilage Litt. D.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend
die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung,
vom 6. Mai 1848.
(Gesetz-Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1848. S. 123.)
In Folge der durch die neueren Gesetze allen Meinen Unterthanen gleichmäßig
verliehenen politischen Rechte bestimme Ich hierdurch, auf den Antrag des Staats-
ministeriums, daß fortan von Civil- und Militairgerichten die Strafe der körper-
lichen Züchtigung nicht mehr verhängt, sondern statt derselben auf verhältniß-
mäßige Freiheitsstrafe erkannt werden soll. In denjenigen Fällen, in welchen
eine körperliche Züchtigung bereits erkannt, aber noch nicht vollstreckt worden, ist
dieselbe in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe durch die zuständigen Gerichte zu
verwandeln.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 6. Mai 1848.
Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Bornemann. Gr. v. Canitz.
*) Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 10.; Beilage Littr. F.
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