Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Beilage Litt. D. 
  
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend 
die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung, 
vom 6. Mai 1848. 
(Gesetz-Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1848. S. 123.) 
  
In Folge der durch die neueren Gesetze allen Meinen Unterthanen gleichmäßig 
verliehenen politischen Rechte bestimme Ich hierdurch, auf den Antrag des Staats- 
ministeriums, daß fortan von Civil- und Militairgerichten die Strafe der körper- 
lichen Züchtigung nicht mehr verhängt, sondern statt derselben auf verhältniß- 
mäßige Freiheitsstrafe erkannt werden soll. In denjenigen Fällen, in welchen 
eine körperliche Züchtigung bereits erkannt, aber noch nicht vollstreckt worden, ist 
dieselbe in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe durch die zuständigen Gerichte zu 
verwandeln. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 6. Mai 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Camphausen. Bornemann. Gr. v. Canitz. 
*) Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 10.; Beilage Littr. F. 
  
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