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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 42.—
(Nr. 2778.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1846., wegen Bekanntmachung
des von der Deutschen Bundesversammlung gesaßten Beschlusses über die
Standesverhältnisse der Gräflichen Familie Bentinck.
Dui den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845. ist die Gräfliche Familie
Bentinck als denjenigen vormals reichsständischen Gräflichen Hausern gleich-
siehend anerkannt worden, deren Häupter das Prädikat „Erlaucht“ zu führen
bundesgesetzlich berechtigt sind. Der gedachte Bundesbeschluß ist daher als
Nachtrag zu den Bundesbeschlüssen vom 18. August 1825. und vom 13. Fe-
bruar 1829. wegen der den vormals reichsständischen Fürstlichen und Gräf-
lichen Häusern beizulegenden Titel eben so, wie es mit diesen Beschlüssen im
Jahre 1832. geschehen, jedoch mit der Maaßgabe bekannt zu machen, daß er
weder auf den jetzigen faktischen Besitzer der Aldenburg-Bentinckschen Familien-
Fideikommißgüter und dessen Brüder, noch auf seine und ihre Nachkommen
Anwendung findet. Ich beauftrage das Staatsministerium, eine solche Be-
kanntmachung zu erlassen und dieselbe durch die Gesetzsammlung zu publiziren.
Sanssouci, den 15. September 1846.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Bekanntmachung.
D. Deutsche Bundesversammlung hat durch einen in ihrer Sitzung vom
12. Juni 1845. gefaßten Beschluß anerkannt, daß der Gräflichen Familie
Bentinck, nach ihren Standesverhältnissen zur Zeit des Deutschen Reiches, die
Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit, im Sinne des Vierzehnten
Ariikels der Deutschen Bundesakte, zustehen. Sofern hiemit die genannte Fa-
milie als denjenigen vormals reichsständischen Gräflichen Hausern gleichstehend
anerkann## worden ist, deren Hauprer das Prädikat „Erlaucht“ zu führen bun-
desgesetzlich berechtigt sind, bildet dieser Beschluß einen Nachtrag zu den in der
Gestefammlung vom Jahre 1832. Nr. 10. durch das Staateministerium be-
Jahrgang 1846. (Nr. 778—2779.) 77 kannt
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1846.