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Untersuchungskosten, (Forts.)
286. — polizeigerichtliche, in Berlin, wegen solcher fin-
den die Vorschriften des §. 108. ebenfalls Anwendung.
(ebend. §. 129.) 289. — s. auch Kosten.
Untersuchungsrichter, deren Ernennung zur vorläu-
sigen Feststellung des Thatbestandes angezeigter Verbrechen
im Bereiche des Kammergerichts und des Kriminalgerichte
zu Berlin. (G. v. 17. Juli 46. SS, 5. 40—49. 641—
68.) 268. 27.). 270. 27y9. — dieselben haben bei der
Voruntersuchung alle in der Kriminal-Ord. für den In-
quirenten gegebenen Vorschriften, insbesondere auch die
wegen Zuziehung eines rereideten Protokollführers zu
beachten. (ebend. S. 44.) 276.
Unterzeichnung von Protokollen seitens der Parteien
und deren Bevollmächtigten, s. Protokolle.
Urkunden der Rheinischen Gerichtsvollzieber, s. letz.
Urlaub, dessen Bewilligung für Schullehrer. (Schulord.
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. 11.) 3.
Urtel, s. Erkenntnisse und Kriminal-Erkenntnisse.
V.
Vagabunden, (. Landstreicher-
Verbrechen, Verfahren in den wegen solcher bei dem
Kammergerichte und dem Kriminalgerichte in Berlin zu
führenden Untersuchungen, unter Beseitigung der demsel-
ben entgegenstehenden Vorschriften der Kriminalordnung
v. 11. Dezbr. 1805. und der allgem. Gerichtsord. Thl. I.
Tit. 35. Abschn. 2. über fiekalische Untersuchungen. (G.
v. 17. Juli 46.) 267 — 290. — leichte, Untersuchung
und Entscheidung in erster Instanz wegen solcher durch
kommissarisch dazu bestellte Einzelrichter. (ebend. Ss. 24.
bis 38.) 272—275. — desgl. schwere, durch Gerichts-
deputationen, aus drei Mitgliedern bestehend. (ebend.
5S. 39—63.) 275—279. — desgl. besonders schwere,
wozu diejenigen, welche in den Gesetzen mit einer härtern
Strafe, als dreifährige Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie
auch alle Amtsverbrechen, gehören, durch eine Abtheilung
des Gerichts, welche aus secho Mitgliedern und, wenn
das Verbrechen im Gesetz mit lebenswieriger Freiheits-
strafe oder mit Todesstrafe bedroht ist, aus acht Mit-
gliedern bestehen soll. (ebend. S§. 64—71.) 279. 280.
— von Dienstboten begangen, rücksichtlich derselben und
deren Bestrafung ist das Erforderliche von der Unter-
suchungsbehörde in das einzufordernde Gesindedienstbuch
einzutragen. (V. v. 29. Septbr. 46. §S. 6.) 468. —
s. auch Münzwerbrechen, Fälschung, Meineid r2c.; desgl.
Untersuchungen.
Verbrecher, stüchtige und abwesende, das in den §§.577.
bis 587. der Kriminalord. gegen dies. vorgeschriebene
Kontumazialverfabren findet für Berlin auch serner An-
Sachregister.
1846.
Verbrecher, (Forts.)
wendung. (G. v. 17. Juli 46. S. 107.) 285. — aus-
ländische, deren Bestrafung und Auslieferung wegen
Münzverbrechen, Nachmachung oder Verfälschung öffent-
licher geldwerther Papiere und wegen wissentlicher Ver-
breitung von dergl. falschen Münzen und Papieren. (A.
K. O. v. 26. Septbr. 46. u. Mlinzkartel v. 21. Oktbr.
45. Art. 2. u. 3.) 477. 479. 480.
Vereidung (Verpflichtung), der die Prüfung bestandenen
Regierunge-Referendarien. (Regulativ v. 14. Febr. 46.
§. 7.) 200. — der zur Ausübung der Polizeigericht
barkeit oder der Polizeiverwaltung in Folge der im §. 2.
der Verord. v. 31. März 1838. enthaltenen Vorschriften
ernannten tellvertreter. (G. v. 24. Apr. 46.) 167.
— Sportel= und Stempelfreiheit der über solche Eides-
leistung auszufertigenden Verhandlung. (ebend. §. 2.)
107. — von Zeugen, . diese.
Verfälschungen von öffentlichen geldwerthen Papieren,
s. leh.
Verhaftungen (Arretirungen), polizeiliche, wegen Ver-
brechen, von jeder ders. ist in Berlin durch die Polizei-
behörde dem betreffenden Staatsanwalte binnen 24 Stun-
den Anzeige zu machen. (G. v. 17. Juli 40. §. 4.)
268. — über deren Fortdauer oder Aufhebung steht dem
Gerichte sowohl während der gerichtlichen Voruntersuchung,
als während des ganzen Laufs der gerichtlichen Unter-
suchung, die Beschluhnahme zu. (ebend. §§#. 14. 41. u.
49.) 270. 275.4
nOe " Protokolle.
Verjährung, nach deren Eintritt ist gegen diejenigen,
welche vor den Gerichten in Berlin von der Anklage
entbunden worden, die Erneuerung der letztern, wenn
auch durch neue Thatsachen oder Beweiemittel begrün-
det, unzulässig. (G. v. 17. Juli 46. S. 23.) 271. —
Zulässigkeit der Restitution gegen rechtskräftige Urtel sei-
tens des Staatsanwalts so lange, als das Verbrechen
noch nicht verjährt ist. (ebend. §. 98.) 284. — bei Er-
hebung der Rübenzucker = Steuer, sowie bei Strafen für
deren Defraudation. (V. v. 7. Aug. 46. 8§. 6. u. 30.)
337. 342.
Verklagte, s. Prozesse.
Verlagsartikel, des vormaligen liter arischen Kom-
toirs zu Zürich und Winterthur, jetzt der Buchhandlung
von Julius Fröbel u. Komp. zu Zürich, s. diese.
Vermiether, die demselben im F. 395. Tit. 21. Thl. I.
des A. L. R. beigelegten Rechte eines Pfandgläubigers
können sich nur auf solche Sachen und Effekten erstrecken,
welche dem Miether selbst gehören, oder welche derselbe
ohne Einwilligung des Eigenthümers zu verpfänden be-
fugt ist. (Dekl. v. 71. Juli 46.) 325.
Ver-